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Fmilienbonus PLUS für Grenzpendler - Finanzverwaltung "zögert noch"
#1
BFG vom 20.07.2022, RV/5100220/202

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte mit Erkenntnis vom 6.4.2022, Zl Ra 2021/15/0067 (WPA 13/2022, Artikel Nr. 314/2022) ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, welches einem in Österreich wohnhaften geschiedenen Grenzgänger, der in Deutschland arbeitete und dessen geschiedene Ehefrau und dessen Kind in Deutschland lebten, den Familienbonus PLUS zuerkannte.

Es scheint so, als ob man seitens der Finanzverwaltung noch versucht, eine (scheinbare) Lücke im VwGH-Erkenntnis auszuloten, wonach nämlich aufgrund des Umstandes, dass weder der in Österreich lebende Kindesvater noch die Kindesmutter in Österreich eine Beschäftigung ausübten und DESHALB schon dem Grunde nach gar keine Familienbeihilfe (und insoweit auch keine Ausgleichszahlung und damit kein Familienbonus PLUS) zustünde (geht es nach dem Unionsrecht).

Das BFG argumentierte damals wie heute, dass diese Auslegung aus verfassungs- und unionsrechtlichen Erwägungen nicht in Frage käme, aber - wenn man so will - genau DAS wurde in dem Erkenntnis selber nicht direkt angesprochen.

Das BFG hat in dem nunmehrigen Erkenntnis (praktisch derselbe Sachverhalt wie in jenem BFG-Erkenntnis aus 2021, das der VwGH bestätigt hatte) - wie zu erwarten war - den Familienbonus PLUS gleich in der Höhe mit Österreichwerten zugesprochen, während die Finanzverwaltung gegen dieses BFG-Erkenntnis Amtsbeschwerde erhob.

Das bedeutet konkret: die Frage, ob Grenzgängern (Auspendlern) der Familienbonus PLUS zusteht, wenn keine Beschäftigung in Österreich ausgeübt würde, ist aufgrund des vorliegenden - beim VwGH anhängigen - Falls somit leider wieder offen.

Ob man allerdings bis in den Sommer 2023 auf ein endgültiges Ergebnis wird warten müssen, bleibt abzuwarten, da ja parallel noch andere Fälle dazu beim VwGH anhängig sind. Ob sich der VwGH in diesem Sinne äußern wird, bleibt noch abzuwarten.
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