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Grenzbetrag AVAB: Einbeziehung von Bezügen, die mit festen Steuersätzen versteuert wurden
#1
BFG RV/7101210/2022 vom 15. Juli 2022
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988

So entschied das BFG:
1. In den Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze für den AVAB: € 6.000,00) einzubeziehen sind neben dem Gesamtbetrag der Einkünfte auch alle insbesondere nach §§ 67, 69, […] EStG 1988 mit einem festen Steuersatz besteuerte Einkünfte, auch wenn sie durch Steuerabzug endbesteuert sind und daher nicht in die Veranlagung auf-zunehmen sind.

2. Die Bezüge der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse aufgrund § 69 Abs. 4 EStG 1988, die direkt dem Arbeitnehmer gewährt werden, sind somit in den Grenz-betrag miteinzubeziehen (zB ersatzweise Winterfeiertagsvergütung und laufendes Urlaubsentgelt im Zuge der BUAG-Direktverrechnung sowie laufender Anteil der BUAG-Urlaubsersatzleistung).

3. Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit ist, ist bei den gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in den Grenzbetrag miteinzubeziehenden steuerfreien Einkünften nicht angeführt und da-her auch nicht zu berücksichtigen.

4. Das Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) iHv 132,- Euro ist abzuziehen.
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