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Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages nach dem DBA USA
#1
Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages nach dem DBA USA
 
BFG RV/7106126/2016 vom 06. Dezember 2018
Art. 15 Abs. 1 DBA USA
Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA USA
 
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
 
1.    Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach dem DBA USA von den USA besteuert werden dürfen, so werden jene Steuern, welche auf das „USA-Einkommen“ erhoben und entrichtet wurden, in Österreich angerechnet.
2.    Der Anrechnungsbetrag darf aber nicht höher sein als jene Steuer, die sich nach den österreichischen Regelungen bei der Berechnung der USA-Einkünfte ergeben würde.
3.    Dabei hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anrechnung unabhängig davon zu erfolgen, ob bestimmte Bezüge in Österreich mit einem festen Steuersatz oder nach dem progressiven Tarif versteuert werden; die ausländische Steuer ist auf die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) anzurechnen.
4.    Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags sind in diesem Sinn zur Ermittlung des auf die ausländischen Einkünfte anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes die gesamte österreichische Einkommensteuer und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen; die fixbesteuerten ausländischen Sonderzahlungen sind in sämtliche Daten der Formel einzubeziehen.
 
ausländische Einkünfte – laufender Tarif
   € 36.224,02
plus ausländische Einkünfte - sonstige Bezüge
   €   4.977,05
minus SV sonstige Bezüge (Ausland)
-  €      837,39
Summe ausländische Einkünfte
   € 40.363,68
 
Gesamte Einkünfte – laufender Tarif
   € 66.356,35
plus sonstige Bezüge gesamt
   €   9.797,39
minus SV sonstige Bezüge (Gesamt)
-  €   1.526,15
minus Freibetrag sonstige Bezüge
-  €      620,00
Summe Einkünfte
   € 74.007,59
 
 
Die gesamte österreichische Einkommensteuer (laut Tarif: 22.535,11 + Steuer sonstige Bezüge: 459,07) beträgt 22.994,18 Euro.
 
Davon ausgehend ist der Anrechnungshöchstbetrag ist wie folgt zu berechnen:
 
40.363,68/ 74.007,59 x 22.994,18 = 12.541 Euro
 
In Anbetracht dieser Berechnungen findet somit die vom Steuerpflichtigen im Ausmaß von 12.444.57 Euro entrichtete US- Einkommensteuer zur Gänze Deckung.
 
Dass dabei (in den € 12.444,57) auch US-Verzugszinsen in Höhe von € 108,25 enthalten sind, stellt für den BFG kein Problem dar.
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