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Anteiliger Familienzeitbonus im Falle zeitweiser nichterfüllter Meldevoraussetzungen
#1
Anteiliger Familienzeitbonus im Falle zeitweiser nichterfüllter Meldevoraussetzungen

OGH 10 ObS 60/22d vom 28. Juli 2022
§ 2 FamZeitbG

So entschied der OGH:

1. Beantragte der Kindesvater den Familienzeitbonus für mindestens 28 bis 31 Kalendertage und stellte er während dieser Zeit auch die Erwerbstätigkeit ein (nahm sich „Familienzeit“), lag aber nicht die gesamte Zeit über melderechtlich ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vor, so ist der Familienzeitbonus anteilig auszuzahlen, auch wenn man dadurch auf eine Bezugsdauer von weniger als 28 Tagen kommt.

2.  Der Oberste Gerichtshof ging ja von seiner „Alles-oder-Nichts-Haltung“ insoweit ab, als er nun verlangt, dass für die gesetzliche Mindestdauer der Familienzeitbonus beantragt werden muss (also für die 28 bis 31 Tage) und während dieser Zeit ununterbrochen auch die Familienzeit „genommen“ werden musste. Wenn zeitweise „sonstige Voraussetzungen“ wie zB der gemeinsame Haushalt nicht erfüllt sein sollten, so ist der Familienzeitbonus anteilig zu gewähren (siehe dazu schon OGH 29.03.2022, 10 ObS 161/21f = WPA 15/2022, Artikel Nr. 355/2022).
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