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Zur (Un)Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts in einer Betriebspensions-BV
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Zur (Un)Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts in einer Betriebspensions-BV

OGH 8 ObA 43/22i vom 18. Juli 2022
§§ 8 und 9 BPG

A) Betriebspensions-PV wird mit Ausscheiden aus dem Betrieb zu vertraglicher Pensionszusage

Nach ständiger Rechtsprechung wandelt sich in dem Augenblick, in dem der zukünftige Pensionist aus dem Betrieb ausscheidet, die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung in einen vertraglichen Anspruch des Pensionisten gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber.

B) Änderungsvorbehalt „wandert“ bzw. „wandelt“ mit

Es ist grundsätzlich zulässig, bei Zusage einer Betriebspension selbst einen Änderungsvorbehalt zu machen.

Beinhaltet die Betriebsvereinbarung über die Betriebspension einen solchen, so kann ein Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Änderungsvorbehalt nicht auch zum Inhalt seines Einzelvertrags bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wird.

Arbeitnehmer müssen allgemein, wenn eine Betriebsvereinbarung zum Bestandteil ihres Einzelvertrags wird, auch darin enthaltene für sie ungünstige Bedingungen gegen sich gelten lassen.

C) Betriebsrat: Ausgeschiedene sind für ihn tabu

Die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft sind in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt.

Eine gesetzliche Regelungskompetenz der Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) betreffend ausgeschiedene Arbeitnehmer und damit auch betreffend Betriebspensionisten fehlt.

Hinzu kommt, dass die betriebliche Arbeitnehmervertretung gegenüber ausgeschiedenen und damit nicht mehr aktiv wahlberechtigten Pensionisten nicht demokratisch legitimiert ist.

Daraus schließt die Rechtsprechung ist der Betriebsrat nicht befugt, Ruhebezüge von Pensionisten zu regeln.

D) Der vorliegende Fall:

Enthält eine Betriebspensionsvereinbarung einen konkreten Änderungsvorbehalt, der laut dieser Betriebsvereinbarung nicht nur die Anwartschaftsberechtigten er-fasst, sondern auch die Leistungsberechtigten, so ist der Zentralbetriebsrat schon grundsätzlich nicht dazu legitimiert, die Belange der Leistungsberechtigten zu regeln.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Änderungsvorbehalt für Leistungsberechtigte unwirksam wird (auch wenn ausdrücklich das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat laut Betriebsvereinbarung hergestellt werden muss, was in Bezug auf „Ausgeschiedene“ dann nicht mehr gilt), sondern dass dieser Vorbehalt in einen einseitigen Änderungsvorbehalt des Arbeitgebers umzudeuten ist, den er aber nur nach billigem Ermessen ausüben darf.
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