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Absenkung des DB von 3,9 auf 3,7 % ab 1.1.2023 - Vorsicht betreffend 2023 und 2024
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Absenkung des DB von 3,9 auf 3,7 % ab 1.1.2023 - Vorsicht betreffend 2023 und 2024

Wenn auf politischer Ebene Maßnahmen beschlossen werden, über die man dort "glücklich" ist, dann heißt das für die Personalverrechnung zumeist nichts Gutes.

Ab dem 1.1.2025 sinkt der DB von 3,9 auf 3,7 %. Das ist erfreulich und auch nicht weiter spektakulär.

Für die Jahre 2023 und 2024 kann man als Arbeitgeber:in diese Absenkung auch schon in Angriff nehmen, wenn diese Absenkung in einer "lohngestaltenden Vorschrift" geregelt ist.

Konkret bedeutet dies, dass diese Absenkung dann vorgenommen werden kann, wenn sie in einer der in § 41 Abs. 5a FLAG (NEU) aufgelisteten "lohngestaltenden Vorschrift" geregelt wird. Diese lohngestaltenden Vorschriften sind praktisch dieselben, wie man sie in § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 kennt.

Auf Deutsch: der DB sinkt bei allen Arbeitgeber:innen, die dem DB unterworfen sind, es wird aber erforderlich sein, dass (in der Praxis) die Absenkung im Kollektivvertrag steht ("angeordnet wird") oder innerbetrieblich allen Arbeitnehmer:innen gegenüber verkündet wird (die übrigen lohngestaltenden Vorschriften habe ich hier der Einfachheit halber mal ausgeklammert). Diese Verkündung kann formlos erfolgen und bei der Entrichtung der Beiträge (ab Jänner 2023) vorgenommen werden.

Man betont, dass es sich um einen (allerdings wichtigen) Formalakt handelt und dass es dazu noch FAQ geben soll, die gemeinsam vom BMAW und vom BMF erstellt werden.
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