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Verlängerung einer Befristung ist keine Neubegründung eines Dienstverhältnisses – Gedanken zu stichtagsbezogenen Differenzierungen in Kollektivverträgen
#1
OGH 8 ObA 59/22t vom 30. August 2022
§ 238 DO.B
§ 879 ABGB


Sachverhalt:


Eine Arbeitnehmerin war von 1.6.2017 bis 28.2.2018 bei ihrer Arbeitgeberin befristet beschäftigt.


Diese Befristung wurde für die Zeit von 1.3.2018 bis 31.5.2020 verlängert (also nahtlos an die erste Befristung) ==> es handelte sich hier ausnahmsweise um eine zulässige Befristungskette.


Mit 1.3.2018 traten im anzuwendenden Kollektivvertrag (einer Dienstordnung eines Sozialversicherungsträgers) Begünstigungen im Gehaltsschema in Kraft, die aber jenen nicht zukamen, die zuletzt vor dem 1.3.2018 eingetreten waren.


Die Arbeitnehmerin sah aufgrund der Befristungsverlängerung einen insoweit unschädlichen Eintritt ab 1.3.2018 und klagte die sich daraus ergebende Entgeltsdifferenz ein.


Zudem sah sie den Gleichheitsgrundsatz verletzt für den Fall, dass man ihr Dienstverhältnis als vor dem 1.3.2018 begründet ansah.


Das Ergebnis:


Die Klage der Arbeitnehmerin ging in allen drei Instanzen verloren.


Der OGH sah es nicht als geboten an, das neue (günstigere) Gehaltsschema zur Anwendung zu bringen und gab ein paar interessante Auslegungsgrundsätze betreffend Kollektivverträge wieder und ging dabei auch ausführlich auf den Gleichheitsgrundsatz und das Stichtagsprinzip ein.


So entschied der OGH:


Die Details zu dieser Entscheidung werden ausführlich in WPA 16/2022 dargestellt.


Informationen zum Premium-Abo der WPA finden Sie hier:


http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
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