23.09.2022, 08:36
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.09.2022, 08:50 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
In einem brandaktuellen Urteil stellte der OGH fest, dass der besondere Kündigungsschutz nach dem VKG vor dem Antritt einer beabsichtigten Elternteilzeit solange nicht besteht, solange der Arbeitnehmer nicht die im Gesetz geforderten Parameter (Beginn der Elternteilzeit, Dauer, Ausmaß der Normalarbeitszeit und Lage der Normalarbeitszeit) schriftlich bekanntgegeben hat (wie es das Gesetz fordert).
Spricht der Arbeitgeber nach einer Ankündigung des Arbeitnehmers, wonach er beabsichtigte, die Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen, die Kündigung aus, so besteht noch kein besonderer Kündigungsschutz nach dem VKG.
Die Dienstgeberkündigung könnte aber als Motivkündigung oder als "diskriminierende Kündigung" vom Arbeitnehmer angefochten werden.[/url]
Zur Pressemitteilung des OGH geht es hier:
[url=https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/teilzeitbeschaeftigung-und-besonderer-kuendigungsschutz-nach-dem-vaeter-karenzgesetz/]Teilzeitbeschäftigung und besonderer Kündigun... | OGH | ogh.gv.at
Spricht der Arbeitgeber nach einer Ankündigung des Arbeitnehmers, wonach er beabsichtigte, die Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen, die Kündigung aus, so besteht noch kein besonderer Kündigungsschutz nach dem VKG.
Die Dienstgeberkündigung könnte aber als Motivkündigung oder als "diskriminierende Kündigung" vom Arbeitnehmer angefochten werden.[/url]
Zur Pressemitteilung des OGH geht es hier:
[url=https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/teilzeitbeschaeftigung-und-besonderer-kuendigungsschutz-nach-dem-vaeter-karenzgesetz/]Teilzeitbeschäftigung und besonderer Kündigun... | OGH | ogh.gv.at