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Phase 7 der Sonderbetreuungszeit "ante portas" - Initiativantrag vom 22.09.2022
#1
Eine "Phase 7" der Sonderbetreuungszeit ist geplant.

Die Eckpfeiler dazu lauten:
  • Geplante Dauer der Phase 7: 5.9.2022 bis 31.12.2022
  • Maximales Freistellungsausmaß je Arbeitnehmer:in für die Phase 7: 3 Wochen
  • es wird während dieser Phase voraussichtlich nur noch die Anspruchs-SBZ geben ==> „greift“ dann, wenn es keine alternative zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind während dieser Zeit gibt (bzw. gab) ==> bloße Vereinbarungen der SBZ sind somit nicht gesetzlich nicht mehr vorgesehen (zumindest gibt es keine Rückvergütung mehr dafür)
  • musste man zwischenzeitig (d. h. ab/seit 5.9.2022) auf „alternative“ gesetzliche Freistellungsgründe zurückgreifen, so „wandelt“ sich diese Freistellung (wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen) rückwirkend in eine vergütungstaugliche SBZ um und zwar ab dem Tag der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt rückwirkend bis 5.9.2022
  • Die Sonderbetreuungszeit kann in Anspruch genommen werden für 
    • Kinder für die eine Betreuungspflicht besteht und welche die Bildungseinrichtung oder die Kinderbetreuungseinrichtung nicht betreten dürfen (wegen „Verkehrsbeschränkung“ = Kind wurde positiv auf „SARS COV2“ getestet è entweder ohne Symptome oder mit Symptomen oder an SARS COV2 erkrankt) ODER 
    • für Kinder bis 14 Jahre, wenn eine Betreuungspflicht besteht und wenn die Bildungseinrichtung oder die Kinderbetreuungseinrichtung behördlich teilweise oder vollständig geschlossen wurde
    • Menschen mit Behinderungen, für die eine Betreuungspflicht besteht, in folgenden Fällen
      • Teilweise oder vollständige Schließung aufgrund einer behördlichen Maßnahme einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule, wo sie betreut oder unterrichtet werden oder
      • Vorliegen einer „Verkehrsbeschränkung“ und deshalb Betreuung zu Hause oder
      • aufgrund der Behinderung ist das Tragen der FFP2-Maske nicht möglich.
  • Anträge auf Rückvergütung sind bei der Buchhaltungsagentur des Bundes binnen 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit zu stellen.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Zu den Gesetzesmaterialien gelangen Sie hier:

2796/A (XXVII. GP) - Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Änderung | Parlament Österreich

In der Ausgabe Nr. 16/2022 der WIKU-Personal aktuell  erwartet Sie eine sehr detaillierte Darstellung dieser Rechtslage.
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