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Abrechnung einer Geburtenbeihilfe aus Sicht der Sozialversicherung
#1
Vor kurzem hatte sich in meinem Fachforum die Frage gestellt, wie man in der Lohnverrechnung vor allem aus Sicht der SV eine Geburtenbeihilfe, die der Arbeitgeber ausbezahlt, abrechnet.

Von Seiten der ÖGK bekam ich mittlerweile hier die Rückmeldung, dass man im Zuge der Abrechnung und mBGM die Verrechnungsgrundlage Nr. 6 verwendet. Voraussetzung ist aber, dass sowohl keine SV-Zeit als auch keine BV-Zeit vorliegen.

Praktisch bedeutet dies, dass eine Auszahlung während der Karenz die bessere Option wäre, da man hier aus Sicht des karenzierten DIenstverhältnisses keine SV-Zeit und auch keine BV-Zeit hat. Während der Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes (= Mutterschutz- bzw. Wochengeldzeit) hat man - wenn das System zur Betrieblichen Vorsorge zur Anwendung kommt (was in der Praxis wohl regelmäßig hier der Fall sein wird) - zumindest eine BV-Zeit (fiktive Beitragsgrundlage aufgrund der Wochengeldleistung), weshalb dieses Vorhaben dann nicht funktioniert und dann die umständlichere Variante des "Aufrollens" in einen Beitragszeitraum vor dem Mutterschutz anzuwenden sein wird.

Die Geburtenbeihilfe wird im übrigen als sonstiger Bezug in der Lohnsteuer (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) abgerechnet (wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld). Aus diesem Grund handelt es sich um ein unschädliches Einkommen, falls die Geburtenbeihilfe während eines Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsmonats gewährt wird. Für die Zwecke des Partnereinkommens beim AVAB (2022: € 6.000,00, ab 2023: € 6.312,00) allerdings heißt es "Obacht geben". Dort zählt es nämlich sehr wohl.

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Dieser Beitrag erscheint in der Ausgabe Nr. 16-2022 der WIKU-Personal aktuell. Mit einem Premium-Abo erhalten Sie laufend weitere wichtige WIKU-Praxisanalysen für die Personalverrechnung.
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