11.10.2022, 17:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.10.2022, 17:14 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Auswirkung von Überstundenpauschalen oder All-in-Entlohnungen auf das Gleitzeitkonto – rechtliche Erlaubtheit und Möglichkeiten von Stundenabzügen
Sachverhalt:
In einem vor dem OGH verhandelten Fall (einen österreichischen SV-Träger als Arbeitgeber betreffend) war zu klären, ob eine mit dem Arbeitnehmer vereinbarte pauschale Mehrleistungsvergütung ohne Weiteres Kalendermonat für Kalendermonat vom Stunden-guthaben einer Gleitzeit in Abzug gebracht werden durfte und so das verfügbare Gleitzeitguthaben insoweit schmälerte.
Fraglich war somit, ob ein derartiger Stundenabzug vom Gleitzeitguthaben nur auf Basis einer ausdrücklich getroffenen (Abzugs)Vereinbarung realisiert werden durfte oder ob die Tatsache des Vorhandenseins einer derartigen Entlohnung bereits zum Stundenabzug beim Gleitzeitguthaben berechtigte.
Zusätzlich stellte sich die Frage, ob eine derart getroffene ausdrückliche Abzugsvereinbarung überhaupt rechtlich zulässig war.
So entschied der OGH:
Die Tatsache, dass eine pauschale Mehrleistungsvergütung (zB. All-In oder Überstunden-pauschale) vereinbart wurde, berechtigt nicht automatisch zur Vornahme eines Stunden-abzuges vom (übertragbaren) Gleitzeitguthaben.
In diesem Fall deckt eine derartige pauschale Vergütung nur die „echten Überstunden“ ab, die während der Gleitzeitperiode anfallen, die da wären: Überschreitung der maximal zulässigen Tages-NAZ von 10 oder 12 Stunden bzw. der maximal zulässigen Wochen-NAZ bei Gleitzeit von 50 oder 60 Stunden; bei beiden: je nachdem, ob die „kleine“ oder die „große“ Gleitzeit vereinbart wurde sowie Stundenguthaben, welches nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden kann.
Die Frage, ob denn eine derartige Abzugsvereinbarung (hätte man sie getroffen) über-haupt zulässig (gewesen) wäre (also ein Abzug vom Gleitzeitguthaben), ließ der OGH ausdrücklich offen.
Die hochinteressanten Entscheidungsgründe des OGH im Detail sowie eine Analyse mit Beispielen folgen in der Ausgabe Nr. 18-2022 der WIKU-Personal aktuell.
Infos zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
Mehr Vertiefungsmöglichkeiten mit Live-Webinaren, Schulungsvideos, ausführlichen Schulungsmöglichkeiten, einer fachlichen Betreuung in der Kurszeit gibt es im Rahmen meiner WIKU-Personalverrechnungsakademie (komplett ONLINE oder Mischung aus ONLINE und Präsenzveranstaltung, also stehen zwei Varianten zur Auswahl, sie sind inhaltlich gleich, für eine kann man sich dabei entscheiden). Detailinfos dazu finden Sie hier:
http://wikutraining.at/bilderwiku/2023%2...ademie.pdf
Sachverhalt:
In einem vor dem OGH verhandelten Fall (einen österreichischen SV-Träger als Arbeitgeber betreffend) war zu klären, ob eine mit dem Arbeitnehmer vereinbarte pauschale Mehrleistungsvergütung ohne Weiteres Kalendermonat für Kalendermonat vom Stunden-guthaben einer Gleitzeit in Abzug gebracht werden durfte und so das verfügbare Gleitzeitguthaben insoweit schmälerte.
Fraglich war somit, ob ein derartiger Stundenabzug vom Gleitzeitguthaben nur auf Basis einer ausdrücklich getroffenen (Abzugs)Vereinbarung realisiert werden durfte oder ob die Tatsache des Vorhandenseins einer derartigen Entlohnung bereits zum Stundenabzug beim Gleitzeitguthaben berechtigte.
Zusätzlich stellte sich die Frage, ob eine derart getroffene ausdrückliche Abzugsvereinbarung überhaupt rechtlich zulässig war.
So entschied der OGH:
Die Tatsache, dass eine pauschale Mehrleistungsvergütung (zB. All-In oder Überstunden-pauschale) vereinbart wurde, berechtigt nicht automatisch zur Vornahme eines Stunden-abzuges vom (übertragbaren) Gleitzeitguthaben.
In diesem Fall deckt eine derartige pauschale Vergütung nur die „echten Überstunden“ ab, die während der Gleitzeitperiode anfallen, die da wären: Überschreitung der maximal zulässigen Tages-NAZ von 10 oder 12 Stunden bzw. der maximal zulässigen Wochen-NAZ bei Gleitzeit von 50 oder 60 Stunden; bei beiden: je nachdem, ob die „kleine“ oder die „große“ Gleitzeit vereinbart wurde sowie Stundenguthaben, welches nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden kann.
Die Frage, ob denn eine derartige Abzugsvereinbarung (hätte man sie getroffen) über-haupt zulässig (gewesen) wäre (also ein Abzug vom Gleitzeitguthaben), ließ der OGH ausdrücklich offen.
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