12.10.2022, 18:46
DB-Befreiung 2023 und 2024 - Abänderungsantrag gescheitert!
Der Abänderungsantrag betreffend die unsinnige Umsetzung der DB-Absenkung für 2023 und 2024 ging in die Binsen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR...ndex.shtml
Das bedeutet nun tatsächlich, dass wir - wenn nicht nun auf dem Interpretationsweg noch ein Wunder geschieht - für die Jahre 2023 und 2024 zwischen arbeitsrechtlichen Dienstnehmer:innen und solchen, denen kein arbeitsrechtlicher Dienstnehmerstatus zukommt, unterscheiden müssen, wenn es um die Frage der DB-Absenkung geht.
In Bezug auf jene, die arbeitsrechtlich Arbeitnehmer:innen sind, kann somit für die Jahre 2023 und 2024 die DB-Absenkung von 3,9 % auf 3,7 % in Anspruch genommen werden (vorausgesetzt, man wählt die kollektivvertragliche Variante oder die von mir empfohlene "Text-Variante" über die Lohnabrechnungsbelege, bei denen man aber dann zB. die freien Dienstnehmer:innen oder jene geschäftsführenden Gesellschafter:innen, die nicht als arbeitsrechtliche Arbeitnehmer:innen angesehen werden können, genauso wie AG-Vorstände ausklammern müsste). Das wird dann für Softwarehersteller garantiert wieder ein schärferer Eingriff.
Diese Regelung wird unter Garantie eines Tages vom VfGH aufgehoben werden, allerdings dann auch erst wieder für die Zukunft in Bezug auf jene, die nicht ins Rechtsmittel gehen, wenn die GPLB hier Unterscheidungen trifft.
Schade um eine vertane Chance für die Politik zu zeigen, dass man über einen geschärften Praxisblick verfügt.
Der Abänderungsantrag betreffend die unsinnige Umsetzung der DB-Absenkung für 2023 und 2024 ging in die Binsen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR...ndex.shtml
Das bedeutet nun tatsächlich, dass wir - wenn nicht nun auf dem Interpretationsweg noch ein Wunder geschieht - für die Jahre 2023 und 2024 zwischen arbeitsrechtlichen Dienstnehmer:innen und solchen, denen kein arbeitsrechtlicher Dienstnehmerstatus zukommt, unterscheiden müssen, wenn es um die Frage der DB-Absenkung geht.
In Bezug auf jene, die arbeitsrechtlich Arbeitnehmer:innen sind, kann somit für die Jahre 2023 und 2024 die DB-Absenkung von 3,9 % auf 3,7 % in Anspruch genommen werden (vorausgesetzt, man wählt die kollektivvertragliche Variante oder die von mir empfohlene "Text-Variante" über die Lohnabrechnungsbelege, bei denen man aber dann zB. die freien Dienstnehmer:innen oder jene geschäftsführenden Gesellschafter:innen, die nicht als arbeitsrechtliche Arbeitnehmer:innen angesehen werden können, genauso wie AG-Vorstände ausklammern müsste). Das wird dann für Softwarehersteller garantiert wieder ein schärferer Eingriff.
Diese Regelung wird unter Garantie eines Tages vom VfGH aufgehoben werden, allerdings dann auch erst wieder für die Zukunft in Bezug auf jene, die nicht ins Rechtsmittel gehen, wenn die GPLB hier Unterscheidungen trifft.
Schade um eine vertane Chance für die Politik zu zeigen, dass man über einen geschärften Praxisblick verfügt.