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Urlaubsersatzleistung im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes contra Rückzahlung eines Urlaubsüberkonsums
#1
Urlaubsersatzleistung im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes contra Rückzahlung eines Urlaubsüberkonsums

Wenn ein:e Arbeitnehmer:in unberechtigt vorzeitig austritt, so ist der nicht konsumierte Resturlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ausgehend vom europarechtlichen Mindesturlaubsanspruch zu vergüten (also ausgehend von 4 Wochen bzw. dem aliquoten Anteil von 4 Wochen).

Beispiel:

DN hat im aktuellen Urlaubsjahr 130 Kalendertage bis zum unberechtigten vorzeitigen Austritt, er hat keinen Urlaubsrest aus dem Vorjahr

20 Urlaubstage/365 x 130 Kalendertage = 7,12 Urlaubstage Anspruch = berechnet auf Basis Mindesturlaub 4 Wochen nach EU-Recht
abzüglich verbraucht                                  = 6 Tage
auszuzahlende UEL                                     = 1,12 Urlaubstage sind im Rahmen der UEL auszubezahlen

Wenn es allerdings um die Frage der Rückzahlungspflicht des zuviel konsumierten Urlaubs bei dieser Austrittsart geht, so geht man in Bezug auf die Urlaubstagezahl von den 5 oder 6 Wochen bzw. dem aliquoten Anteil davon aus.

Beispiel - Fortsetzung von oben:

Angenommen der Dienstnehmer hätte 8 Urlaubstage konsumiert, erfolgt die Berechnnung wie folgt
25 Urlaubstage/365 x 130 Kalendertage = 8,90 Urlaubstage Anspruch = berechnet nach AT-Urlaubsrecht mindestens 5 Wochen. 8 Urlaubstage wurden konsumiert. Es besteht somit kein Überkonsum, es besteht aber auch kein Anspruch auf Bezahlung der 0,90 Tage (Verfall wegen unberechtigten vorzeitigen Austrittes).

Adaptiertes Beispiel  :

25 Urlaubstage/365 x 130 Kalendertage = 8,90 Urlaubstage Anspruch = berechnet nach AT-Urlaubsrecht mindestens 5 Wochen
- Verbrauch 10 Tage 
Rückforderung von 1,1 UT und nicht von 2,88 Tagen (im Verhältnis zu 7,12 Tagen basierend auf dem anteiligen 4-Wochen-Anspruch).
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