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Berechtigungsumfang
#1
Ich habe eine Detailfrage zum Berechtigungsumfang:

Gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz sind Bilanzbuchhalter nach § 2 (1) Z 3 zur Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung berechtigt. Weiters gem § 2 (2) Z 2 zur Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen.

Wie ist diese Beratung zu verstehen? Darf ich lediglich sagen "hier musst du diese Zahl eintragen" oder darf ich sagen "diese Ausgabe kannst du steuerlich geltend machen und reduziert somit deine Lohnsteuer"?

Wie sieht das gleiche Thema bei einem Kunden aus, der eine Einkommensteuererklärung abgeben muss? Darf ich ihn dabei unterstützen und Steuertips, die im Rahmen einer Beratung bei der Arbeitnehmerveranlagung gegeben werden dürfen (oder dürfen sie nicht), geben. Oder darf ich bei der Einkommensteuererklärung (die der Angestellte nur machen muss, weil er eine Wohnung vermietet und daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat) keine Steuertips geben?

Aus meiner Sicht fällt unter Sozialversicherung auch die Pensionsversicherung. Darf ich als Bilanzbuchhalter hierzu beraten oder nicht?

Hintergrund:
Die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (WKO-Ubit-Vertrag) verweigert die Schadensleistung mit folgender Begründung:
"Zu Beratungsleistungen über die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist der Versicherungsnehmer zweifellos nicht berechtigt."

Wie seht ihr das?

Herzlichen Dank schon jetzt für Feed-Back.

Beste Grüße
Alexander Pfeiffer
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#2
Sehr geehrter Herr Pfeiffer,

wenn der Klient nur deshalb keine ANVA einreichen darf, weil er Vermietungseinkünfte zu versteuern hat, die mit dem potenziell haftungsauslösenden Sachverhalt nichts zu tun haben, würde ich das als einen Grenzfall ansehen, bei dem die Versicherung sehr wohl deckungspflichtig ist.

Leider lassen sich Haftpflichtversicherer, die eine Deckung einmal abgelehnt haben, meistens nur mit einer Deckungsklage vom Gegenteil überzeugen.

In diesem Falle wäre es sicher vorteilhaft, über eine betriebliche Rechtsschutzversicherung mit Versicherungsvertragsrechts-Baustein zu verfügen.

Ich habe jedenfalls einiges an Erfahrung vorzuweisen im Bereich Steuerberater-Berufshaftpflicht und bin außerdem selbst Steuerberater und Rechtsanwalt in einer Person - gerne können Sie mich kontaktieren für eine erste Prüfung des Falles.

Mit besten Grüßen


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Dr. Felix Karl Vogl
Rechtsanwalt & Steuerberater
Penthouse Alpina
Bahnhofstraße 34 Top 12
6780 Schruns
Österreich/Austria

Telefon: +43 (0) 5556 21021
Telefax: +43 (0) 5556 21021-99
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-steuerberater.at
Website: www.rechtsanwalt-steuerberater.at

Bei sämtlichen Stellungnahmen in diesem Forum handelt es sich um allgemeine Einschätzungen, die eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können und sollen, sowie um reine Gefälligkeiten, weshalb für die Richtigkeit des Inhaltes sämtlicher Stellungnahmen jedwede Haftung abgelehnt wird.
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#3
Guten Tag,

die Beratung betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit einer Einkommensteuererklärung ist eindeutig nicht vom Berechtigungsumfang gedeckt, weil BiBu in Angelegenheiten der ESt-Erklärung nicht beraten dürfen.

Das ist (leider) kein Grenzfall sondern eindeutig. Eine Deckungsklage wird vermutlich nur zusätzliche Kosten verursachen.

Die wirkliche Frage ist, warum es hier zu einem Haftungsfall gekommen ist bzw. warum ein Haftungsfall droht, und ob daran noch etwas zu ändern ist.
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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#4
So eindeutig ist das ganz und gar nicht, denn wie Herr Pfeiffer richtig geschrieben hat wird die Beratungsthematik "Höherversicherung in der Pensionsversicherung nach ASVG" ja nicht dadurch zu einer Kenntnisse auf Steuerberater-Niveau voraussetzenden Beratungsmaterie, dass anstelle eines L1-Formulars nunmehr ein E1-Formular einzureichen ist – und das nur, weil der Steuerpflichtige Vermietungseinkünfte erzielt, die mit der Problematik der steuerlichen Absetzbarkeit der Höherversicherung in der Pensionsversicherung nichts zu tun haben.

Jene Einkünfte, aufgrund derer ein E1-Formular abgegeben werden muss, haben mit der Ursache des Haftungsfalles überhaupt nichts zutun.

Von daher ist nicht einzusehen, weshalb die Beratung über die steuerliche Absetzbarkeit einer Höherversicherung in der Pensionsversicherung vom Berechtigungsumfang eines Bilanzbuchhalters dann selbstverständlich umfasst sein soll, wenn der Steuerpflichtige ein L1-Formular einzureichen hat, plötzlich aber nicht mehr, wenn auf Einkünfte-Ebene Themen hinzukommen, die damit gar nichts zu tun haben.

Offensichtlich traut der Gesetzgeber einem Bilanzbuchhalter die Beratung in solchen Angelegenheiten ja durchaus zu, sonst dürfte der Bilanzbuchhalter in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung generell nicht beraten.

Des Pudels Kern ist, dass die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zu einer Höherversicherung in der Pensionsversicherung nach ASVG eine typische Arbeitnehmerveranlagung-Materie ist (da sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrifft) und sich daran befugnismäßig auch nichts ändert egal, im Rahmen welches BMF-Steuererklärungsformulars diese dem Finanzamt gegenüber offengelegt werden. Das ist jedenfalls eine logisch-stringente und nachvollziehbare Argumentation dafür, daß der Befugnisumfang nicht überschritten wurde.

Ob diese Argumentation sich durchsetzen wird wissen weder Sie noch ich – gerade im Falle einer vorhandenen Rechtsschutzdeckung wäre es jedoch völlig verfehlt, die Haftpflichtdeckung nicht durchzusetzen zu versuchen.

Nachtrag:

Natürlich bin auch ich der Meinung des Benutzers "Steuerexperte", dass danach zu trachten ist, eine Haftung überhaupt zu vermeiden. Bei zahlreichen Haftungsfällen, die im Bereich des Steuerrechts an Berufsträger und ihre Haftpflichtversicherer herangetragen werden, fehlt es zum Beispiel überhaupt schon (im rechtlichen Sinne) am Eintritt eines Schadens bzw. an der für eine Haftung notwendigen Kausalität.

Allerdings sind jene Berufsträger, welche sich mit solchen Fragen auf professionellem Niveau befassen (Rechtsanwälte) nicht gerade dafür bekannt, ihre Dienstleistungen gratis zu erbringen. Daher und weil es sich bei den geltend gemachten Schadensbeträgen oft um Summen handelt, bei welchen die Kosten der Schadenabwehr deutlich höher sind als der eigentliche Streitwert, ist es oft sinnvoll, sich zuerst um die Haftpflichtdeckung zu bemühen und erst dann inhaltlich in die Tiefe zu gehen – weil letzteres sich unter Umständen finanziell gar nicht auszahlt, solange nicht jemand anderer die Zeche (Anwaltshonorar) zahlt.

Ob dem hier auch so ist können wir freilich nicht beurteilen, da wir ja den Schadensbetrag, um welchen es geht, gar nicht kennen.

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Dr. Felix Karl Vogl
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Bei sämtlichen meiner Stellungnahmen in diesem Forum handelt es sich um allgemeine Einschätzungen, die eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können und sollen, sowie um reine Gefälligkeiten, weshalb für die Richtigkeit des Inhaltes sämtlicher Stellungnahmen jedwede Haftung abgelehnt wird.
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#5
Aus welchen Gründen die ESt-Erklärung eingereicht wurde, und ob das gleiche Eingabefeld auch in einem L1-Formular vorgesehen ist, bleibt letztlich irrelevant. Es kommt nur darauf an, dass der "Fehler" in einer ESt-Erklärung unterlaufen ist. Das ergibt sich aus der rigiden OGH-Judikatur (OGH 30.6.2021, 7Ob104/21a).
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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#6
Ich habe mir das von Ihnen zitierte Judikat durchgelesen und bleibe trotzdem bei meiner Ansicht - mit RS-Deckung sollte man es versuchen, zumal es in dem von Ihnen zitierten Judikat nicht um solche "doppelfunktionale Tätigkeiten" wie im Ausgangsfall ging.
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#7
Das klingt sehr aufregend:

Der Bilanzbuchhalter kommt zu einem potentiellen Neuklienten.
In der Annahme, dass es sich um die Beratung in Sachen Arbeitnehmerveranlagung handelt, wird unter anderem die Möglichkeit der Berücksichtigung der Höherversicherungsbeiträge der Gattin erörtert. - Das ist von der Berufsberechtigung noch abgedeckt.
Dann rückt der Neuklient mit der Information heraus, dass er eine Wohnung vermietet und aufgrund der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.
Der Bilanzbuchhalter unterstützt den Klienten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Klient erstellt selbst seine Einkommensteuererklärung und gibt sie über Finanzonline ab.

Wodurch ist der Bilanzbuchhalter aus dem Versicherungsschutz gefallen?
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