28.10.2022, 19:48
Aus welchen Gründen die ESt-Erklärung eingereicht wurde, und ob das gleiche Eingabefeld auch in einem L1-Formular vorgesehen ist, bleibt letztlich irrelevant. Es kommt nur darauf an, dass der "Fehler" in einer ESt-Erklärung unterlaufen ist. Das ergibt sich aus der rigiden OGH-Judikatur (OGH 30.6.2021, 7Ob104/21a).
Buchsachverständiger
Steuerliche Spezialberatung und Rechtsmittel, Unternehmensbewertungen, Finanzstraf-, Unterhalts-, Verdienstentgangs- und Sanierungsgutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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