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Welche neuen bzw. interessanten Feststellungen enthält der Entwurf zum LStR-Wartungserlass 2022 zur "Mitarbeitergewinnbeteiligung"?
#1
Welche neuen bzw. interessanten Feststellungen enthält der Entwurf zum LStR-Wartungserlass 2022 zur "Mitarbeitergewinnbeteiligung"?


Mir ist bei der Durchsicht des Entwurfes betreffend die "Mitarbeitergewinnbeteiligung" (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988, Rz 112e LStR 2002) Folgendes aufgefallen:

1. Es wurde - allerdings nicht nur in Bezug auf die Mitarbeitergewinnbeteiligung - nun auch eine Aussage in die Lohnsteuerrichtlinien betreffend "Führungskräfte oder leitende Ange-stellte als Gruppe" aufgenommen. Dabei hat man aber das Rad nicht neu erfunden, sondern lediglich auf ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2016 hingewiesen und - sagen wir - den kleinsten gemeinsamen Nenner, nämlich die Unterscheidung nach Verantwortungsgraden aufgenommen (findet man in der Rz 76 LStR 2002).

2. Dann hat man - für meinen Geschmack sehr detaillierte - Aussagen betreffend des Konzern-EBITS im Falle eines international tätigen Konzerns getroffen auch in Verbindung mit ausländischen Mutterunternehmen, die in einem Drittstaat ansässig sind (Rz 112e LStR 2002).

3. Die Vorjahresergebnis (EBIT-)Begrenzung betrifft nicht jeweils die gesamten Mitarbeitergewinnbeteiligungen, sondern nur jeweils den steuerfreien Anteil.

4. Es wurde eine Aussage dazu getroffen, wie die Lohnsteuerhaftung aussieht, falls man das jeweils gültige Vorjahresergebnis durch die steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung überschreiten sollte, samt Anschauungsbeispiel.

5. Die Problematik der Bildung von steuerlich anerkannten Gruppen wurde samt Anschauungsbeispiel in den Erlass aufgenommen. Allerdings sind meiner Ansicht nach die BMF-FAQ aus Frühjahr und Sommer insoweit noch ein wenig detailreicher gewesen (sollte man also nicht außer Betracht lassen).

6. Dass es möglich ist, einen allfälligen steuerpflichtigen Anteil einer Mitarbeitergewinnbeteiligung (etwa, weil er den Freibetrag von € 3.000,00 überschreitet) durch Vereinbarung der Anwendung der "Formel 7" steuerlich zu optimieren, wurde auch in den Erlass aufgenommen.

7. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung kann steuerbegünstigt im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 nur von Arbeitgeberseite bezahlt werden und nicht von dritter Seite, also nicht von einem Beschäftiger bei einer Arbeitskräfteüberlassung, aber auch nicht von einem anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe bzw. desselben Konzerns.


Details und Beispiele finden Sie in der Ausgabe Nr. 19-2022 der WPA.
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