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Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass (Entwurf) 2022 zum Sachbezug KFZ
#1
1. Spezialfahrzeuge

Die Rz 175 LStR 2002 erfährt eine Ergänzung dahingehend, dass zwar weiterhin bei Überlassung von Spezialfahrzeugen (zB rollende Werkstatt) an Arbeitnehmer:innen betreffend die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und retour kein Sachbezug anzusetzen ist, wohl aber dann, wenn das Kraftfahrzeug zu weiteren (sprich: anderen privaten) Zwecken verwendet wird (dabei bleibt aber dennoch die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung außer Betracht).

2. KFZ-Wechsel während des Kalendermonats

Die Rz 185 LStR 2002 sah bis dato im Falle eines untermonatigen KFZ-Wechsels betreffend Ansatz eines KFZ-Sachbezuges vor, dass man wahlweise entweder den Sachbezug des abgegebenen KFZ oder des "neuen KFZ" ansetzen durfte.

Nun erfolgt eine Einschränkung dahingehend, dass dieses Wahlrecht nur dann besteht, wenn die Sachbezugsprozentsätze der betreffenden Kraftfahrzeuge ident sind.

Besteht diese Identität nicht (zB. Fahrzeug 1: 1,5 %, Fahrzeug 2: 2 % oder 0 %), so muss eine aliquote Sachbezugsberechnung erfolgen (d. h. jeder Monatswert der in Frage kommenden beiden Fahrzeuge ist anteilig für den Rumpfzeitraum anzusetzen, für den das Benützungsrecht bestand). Mit dabei ist dann auch ein Anschauungsbeispiel

Die Details folgen in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 19-2022.

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