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Abberufung von Geschäftsführung kein „Grund“ für Rücktritt von der Urlaubs- bzw. Zeitausgleichsvereinbarung
#1
Abberufung von Geschäftsführung kein „Grund“ für Rücktritt von der Urlaubs- bzw. Zeitausgleichsvereinbarung

OGH 9 ObA 98/22k vom 28. September 2022
§ 27 Z 1 AngG

So entschied der OGH:

1. Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich.

2. Der Arbeitgeber kann von dieser Vereinbarung einseitig nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zurücktreten, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine dienstliche Inanspruchnahme gerade dieses Arbeitnehmers nach den Umständen des Falls unumgänglich notwendig gemacht hätten

3. Aus einem Schreiben, welches der handelsrechtlichen Geschäftsführerin übermittelt wurde und in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass sie als Geschäftsführerin abberufen sei und zur Übergabe von Geschäftsunterlagen (während ihres Urlaubs) aufgefordert werde, musste weder auf den Widerruf einer früheren Urlaubsvereinbarung noch auf einen potenziellen Betriebsnotstand geschlossen werden.

4. Auch wird eine Zeitausgleichsvereinbarung wurde durch eine Änderung in der Person des Vorgesetzten oder in der Gesellschafterstruktur NICHT nachträglich hinfällig.

5. Zudem war dem genannten Schreiben kein solcher (konkludenter) Widerruf zu entnehmen.

6. Daher war auch nicht von einer Verweigerung der Arbeitsleistung aufgrund eines ei-genmächtigen Konsums von Zeitausgleich auszugehen.

7. Da die neue Geschäftsleitung die ehemalige Geschäftsführerin  somit ausgerechnet während ihres Urlaubs nicht zum persönlichen Erscheinen auffordern konnte, löste das Nichterscheinen auch keinen berechtigten Entlassungsgrund aus.
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