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Es kursiert die Rechtsmeinung, dass für Essen, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern usw. also freiwilligen Sozialaufwand ein umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch anzusetzen ist.
Ein Kollege hatte vor Jahren eine BP, wo dies zu einer Feststellung der BP geführt hat.
Praktischerweise wird seither dort der Vorsteuerabzug nicht mehr gegeben für freiwilligen Sozialaufwand.
Die meisten Kollegen, die ich darauf anspreche, haben das noch nie gehört und buchen mit Vorsteuerabzug ein.
Gibt es hier Erfahrungen mit der Finanz zu diesem Thema?
Freue mich über regen Austausch dazu!
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Ich kenne nur die Regelung zum Betriebsausflug. Hier geht es aber nicht um den Vorsteuerabzug an sich, sondern darum, dass es sich um eine Reiseleistung mit Margenbesteuerung handelt. Bei Vorleistungen darf keine VSt abgezogen werden, die "Einnahme" ist der Sachbezug in gleicher Höhe. Die Bemessungsgrundlage ist daher Null (RZ 2965 USt-RL).
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RZ 68 USt-RL lautet:Freiwilliger Sozialaufwand
"Erbringt der Arbeitgeber Leistungen, die unter der Kategorie "freiwilliger Sozialaufwand" zu subsumieren sind (zB Gesundheitsleistungen, typische Berufskleidung, Aus- und Fortbildung im Betrieb, Zurverfügungstellung von Einrichtungen an die Gesamtheit oder für Gruppen von Arbeitnehmern), so ist darin kein umsatzsteuerbarer Tatbestand zu erblicken."
Laut RZ der USt-RL ist freiwilliger Sozialaufwand nicht steuerbar. Ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Umsätzen steht gemäß § 12 UStG grundsätzlich zu.
Beachte allerdings - Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug!
Durch eine Änderung des § 23 UStG entfällt die Toleranzgrenze für den Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen für Betriebsausflüge.
Betriebsausflüge fallen unter den Anwendungsbereich des § 23 UStG und zählen somit aus umsatzsteuerlicher Sicht zu den Reiseleistungen. Reiseleistungen unterliegen grundsätzlich der Margenbesteuerung. Dementsprechend sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Reiseleistungen stehen, nicht vorsteuerabzugsfähig.
Für den Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen iZm Betriebsausflügen sah der Gesetzgeber bisher eine Vereinfachungsregelung bzw. Toleranzgrenze vor. So konnte ein unternehmerisches Interesse im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug und somit die Nichtanwendbarkeit des § 23 UStG begründet werden, solange die Reisevorleistungen maximal EUR 100 pro Arbeitnehmer und Jahr betrugen.
Diese Toleranzgrenze ist mit der Änderung des § 23 UStG mit Wirkung ab 01. Jänner 2022 entfallen. Das bedeutet, dass nunmehr kein Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen im Zusammenhang mit Betriebsausflügen besteht.
Für Zwecke der Lohn- und Ertragsteuer ergeben sich hieraus keine Änderungen oder Implikationen.
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Weihnachtsgeschenken:
Sowohl die Weihnachtsfeier als auch die Weihnachtsgeschenke sind als freiwilliger Sozialaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Für Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter ist kein Vorsteuerabzug zulässig. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch möglich, wenn lediglich Geschenke von geringem Wert (bis zu Euro 40,00 pro Jahr und Empfänger) verteilt werden.
Auskunft eines externen Fachmannes - ohne Gewähr
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB