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Bahnstreik am 28.11.2022 in Österreich - Auswirkungen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis
#1
Bahnstreik am 28.11.2022 in Österreich - Auswirkungen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis

Die erste APA-OTS-Presseaussendung der Arbeitgebervertretung gibt es hier:

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...escheitert

Fairerweise bringe ich die APA-OTS-Aussendung der Arbeitnehmervertretung. Einzig das Verständnis dafür sucht noch nach einem Eingang bei mir:

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...nstreik-ab

Auch im Handel stehen die Zeichen auf "Streik", wenngleich es angeblich in der KW 49/2022 nochmals eine Gehaltsrunde geben soll:

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...-im-handel

Zur Frage der Entgeltsfortzahlung bei (unverschuldetem) Arbeitsausfalle durch den Bahnstreik wird es im Laufe des 28.11.2022 noch weitere APA OTS-Presseaussendungen geben.

Es wird wohl wieder der "Zankapfel" werden, ob hier die "neutrale Sphäre" (ohne automatische Entgeltsfortzahlung oder nur unter Inanspruchnahme von ZA bzw. Urlaub) betroffen sein wird oder es sich um einen Arbeitsverhinderungsgrund handelt, der entgeltsfortzahlungspflichtig ist. Schon im Jahr 2002 - beim letzten Bahnstreik - waren sich die Expert:innen dazu uneinig (in meinem damaligen legendäeren LVaktuell-Forum gab es hierzu einen sehr regen Austausch) und acht Jahre später beim berühmten Vulkanausbruch auf Island, wiederholten sich die Dissonanzen.

Persönlich bin ich der Ansicht, dass wenn Arbeitnehmer:innen alles Zumutbare gemacht haben, um die DIenstverhinderung abzuwenden (alternative Verkehrsmittel verwenden oder - wenn zumutbar schon am Vorabend anreisen und die Nacht vor Ort verbringen und dann wohl auch die Nacht danach, was aber im Falle von Betreuungspflichten kaum argumentierbar sein wird oder - wo möglich - Homeoffice in Anspruch nehmen), sollte die Diskussion, ob Entgeltsfortzahlungspflicht gegeben ist oder nicht, mit "ja" beantwortet werden können.

Aber - wie erwähnt - gibt es dazu keinerlei höchstgerichtliche Judikatur. Nachdem der OGH aber zuletzt zu behördlichen Betriebssperren nach dem Epidemiegesetz gemeint hatte, dass diese nicht in die neutrale Sphäre fallen (hier: § 1155 ABGB), stehen die Chancen aus Arbeitgebersicht nicht so gut, hier ohne separate Entgeltsfortzahlung davon zu kommen (siehe dazu auch WPA 15/2022, Artikel Nr. 348/2022).

Ich halte Sie jedenfalls auf dem Laufenden, was die weiteren rechtlichen Stellungnahmen betrifft (die mit Sicherheit wieder diametral verlaufen werden).
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