28.11.2022, 20:49
SEG-Zulagen - lohnsteuerpflichtige Entgeltsfortzahlung im Urlaubsentgelt
VwGH Ra 2021/13/0121 vom 20.10.2022
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
1. Der VwGH hat festgestellt, dass SEG-Zulagen-Anteile, die Teil des Urlaubsentgelts sind (also während des Urlaubs fortbezahlt werden), grundsätzlich steuerpflichtig abrechnen sind.
2. Es spielt auch keine Rolle, dass die tatsächlich geleisteten Arbeiten, die gefährlich, erschwerend oder erheblich verschmutzend sind (sonst generell oder im betreffenden Kalendermonat trotz Urlaubs), zeitlich überwiegen ==> hier „distanziert“ sich der Steuersenat des VwGH zu einem gegenteilig ergangenen Erkenntnis des VwGH-Senates aus dem Jahr 2008 zur Beurteilung von Schmutzzulagenanteilen im Urlaubsentgelt aus Sicht der SV, in welchem das Gegenteil „entschieden wurde" und zwar mit Bezug zur Rechtslage im Steuerrecht ==> eine Schmutzzulage kann ja nur sv-frei sein, wenn sie steuerfrei ist (es ist eigentlich geradezu grotesk, wie hier das Höchstgericht auf das Erkenntnis aus 2008 reagiert, nämlich so, als ob es damals um etwas ganz anderes gegangen wäre, nämlich um den § 49 Abs. 4 ASVG).
3. Analoges wird dann wohl auch beim Feiertagsentgelt gelten.
4. Krankenentgelt und fortbezahltes Entgelt in Bezug auf freigestellte BR-Mitglieder (§ 68 Abs. 7 EStG 1988) hat hier eine gesetzlich verankerte Sonderstellung (hier gewahren SEG-Zulagen, aber auch fortbezahlte Nacht- und Überstundenzuschläge die Steuerfreiheit.
VwGH Ra 2021/13/0121 vom 20.10.2022
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
1. Der VwGH hat festgestellt, dass SEG-Zulagen-Anteile, die Teil des Urlaubsentgelts sind (also während des Urlaubs fortbezahlt werden), grundsätzlich steuerpflichtig abrechnen sind.
2. Es spielt auch keine Rolle, dass die tatsächlich geleisteten Arbeiten, die gefährlich, erschwerend oder erheblich verschmutzend sind (sonst generell oder im betreffenden Kalendermonat trotz Urlaubs), zeitlich überwiegen ==> hier „distanziert“ sich der Steuersenat des VwGH zu einem gegenteilig ergangenen Erkenntnis des VwGH-Senates aus dem Jahr 2008 zur Beurteilung von Schmutzzulagenanteilen im Urlaubsentgelt aus Sicht der SV, in welchem das Gegenteil „entschieden wurde" und zwar mit Bezug zur Rechtslage im Steuerrecht ==> eine Schmutzzulage kann ja nur sv-frei sein, wenn sie steuerfrei ist (es ist eigentlich geradezu grotesk, wie hier das Höchstgericht auf das Erkenntnis aus 2008 reagiert, nämlich so, als ob es damals um etwas ganz anderes gegangen wäre, nämlich um den § 49 Abs. 4 ASVG).
3. Analoges wird dann wohl auch beim Feiertagsentgelt gelten.
4. Krankenentgelt und fortbezahltes Entgelt in Bezug auf freigestellte BR-Mitglieder (§ 68 Abs. 7 EStG 1988) hat hier eine gesetzlich verankerte Sonderstellung (hier gewahren SEG-Zulagen, aber auch fortbezahlte Nacht- und Überstundenzuschläge die Steuerfreiheit.