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Konkurrenzklausel in nie unterfertigter Vertragsvorlage – nicht wirksam vereinbart
#1
OGH 8 ObA 75/22w vom 24. Oktober 2022
§ 863 ABGB

So entschied der OGH:
1. In zahlreichen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bloßes Schweigen für sich genommen keinen Erklärungswert hat und deshalb grundsätzlich nicht als Zustimmung zu einem Vertragsanbot gewertet werden kann.

2. Nur unter besonderen Umständen kann das Stillschweigen die Bedeutung einer Zustimmung gewinnen, wenn der Erklärungsempfänger dem Schweigen schlechter-dings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann.

3. Dabei wird eine schriftliche Vereinbarung nach der Rechtsprechung im Zweifel aber erst rechtswirksam, wenn sie unterfertigt wurde.

4. Wurde einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Vertragsentwurf übermittelt, den dieser aber nie unterfertigte, so durfte der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer mit der dort verankerten Konkurrenzklausel einverstanden war, weshalb sie nie vereinbart wurde und daher auch nicht wirksam werden konnte.

WIKU-Praxisanmerkung:

Da Konkurrenzklauseln ja nicht zwingend schriftlich vereinbart werden müssen, war die Überlegung einer möglicherweise schlüssigen Vereinbarung zumindest nicht ganz abwegig.
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