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Mögliche Auswirkung der Corona-Pandemie auf Kündigungsanfechtungsverfahren
#1
OGH 9 ObA 81/22k vom 31.08.2022
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG


1. Ob eine Kündigungsanfechtung wegen (angeblicher) Sozialwidrigkeit durch den Arbeitnehmer Aussicht auf Erfolg hat, hängt davon ab, ob wesentliche Interessen von ihm durch die Kündigung beeinträchtigt sind. Dies wiederum hängt ganz entscheidend von seinen Marktchancen ab.


2. Allgemein muss zu diesem Zweck eine Prognose über die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aller Voraussicht nach wirksam werdenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung für den Arbeitnehmer erstellt werden .


3. Dabei ist die Arbeitsmarktlage für den Gekündigten möglichst konkret zu ermitteln (dies wird vor Gericht in der Praxis dann durch Sachverständige durchgeführt).


4. Künftige Entwicklungen der Verhältnisse nach der Kündigung sind nur dann in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie mit der Kündigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.


5. Die Interessenbeeinträchtigung muss im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose vorhersehbar sein, wobei es auf objektive Faktoren als Folge der Kündigung und deren Vorhersehbarkeit ankommt).


6. Die Corona-Pandemie kann im hier zu beurteilenden Fall als nicht vorhersehbares nachträgliches Ereignis hier schon deshalb nichts ändern, weil der gekündigte Arbeitnehmer in der Lage gewesen wäre, bis spätestens Mitte des Jahres 2018 einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden, während die Pandemie erst mehr als zwei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers ausbrach.


Praxisanmerkung:

Umgekehrt bedeutet dies jedoch, dass die Corona-Pandemie, auch wenn sie erst nach einer Kündigung ausbrach, in die Beurteilung der Arbeitsmarktchancen einfließt, wenn die relevante Beschäftigung erst während der Pandemie aufgenommen hätte werden können (zumindest betreffend die Jahre 2020 und 2021).
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