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Verjährung Jubiläumsgeld Gastronomie
#1
Lieber Herr Kurzböck,
ein Mitarbeiter ist seit 2001 beschäftigt.
Laut Gastro-KV steht ihm Jubiläumsgeld zu.
https://www.kollektivvertrag.at/kv/hotel...rie/305737
Für 10-jährige ununterbrochene Dienstzugehörigkeit 1 Monatslohn (2011)
Für 15 Jahre 1,5 Monatslöhne (2016)
Dieses wurde ihm jedoch nicht ausbezahlt.

Hat der Dienstnehmer prinzipiell noch Anspruch auf die Jubiläumsgelder?
Zur Verjährungsfrist finde ich im KV nichts, gilt hier die Verjährungsfrist von 3 Jahren lt. § 1486 Z 5 ABGB? Oder muss hier die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren zur Anwendung kommen?

Wenn das Jubiläumsgeld nachträglich ausbezahlt wird, gilt lt. KV, dass für die Berechnung
der am Tag des Anspruches geltende, im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegte Mindestmonatslohn zugrunde gelegt“ wird. 
Das heißt, dass jeweils der Monatslohn aus 2011 und aus 2016 herangezogen wird?

Vielen Dank & LG, Ingrid Neissl
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#2
Wenn es zu keinerlei vertraglichen Vereinbarungen über eine ergänzende Verfallsfrist gibt (da der Kollektivvertrag in erster Linie nur "Lohnansprüche", zu denen Jubiläumsgelder nicht gerechnet werden können und Überstunden mit einer viermonatigen Verfallsfrist versieht und insoweit auch Ruhezeitenentschädigungsansprüche), so gilt schlicht und ergreifend die arbeitsrechtliche dreijährige Verjährungsfrist.

Auch für eine Anzeige wegen Lohndumpings ist es hier bereits zu spät, da hier maximal 3 Jahre für das Entdecken gelten und - wenn man innerhalb von drei Jahren nach Ende des Lohndumpings erwischt wird - zusätzlich weitere zwei Jahre (also insgesamt 5 Jahre) für das Zustellen des Verwaltungsstrafbescheides.

Ergo: die Sache ist durch. Auch von Seiten der ÖGK wird jetzt normalerweise keine Beitragsnachforderung mehr kommen.

Alles, was Sie jetzt bezahlen, ist somit von freiwilliger Natur, weil das Recht selber nicht mehr durchgesetzt werden kann, weswegen sich Gedanken über die Berechnungsgrundlage praktisch erübrigen. Allerdings würde auch hier jene Bemessungsgrundlage für das Jubiläumsgeld heranziehen, welche damals gegolten hatte, wenn ich das JETZT nachholen möchte. Zudem müsste man den SV-Beitragsgrundlagennachweis von damals korrigieren und die sv-pflichtige Zahlung (mit den Beitragssätzen von damals) mit 1/5 steuerfrei halten und zu 4/5 nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 abrechnen. 

Ich würde ja dieses Jubiläumsgeld heuer "normal" abrechnen, da es ja ohnedies nicht mehr abgabenbegünstigt ist. und mir den Korrekturwahnsinn ersparen. Allerdings hätten wir dann einen vollen Jahressechstelüberhang und kein Fünftel steuerfrei, sondern es erfolgt die steuerliche Abrechnung unter Berücksichtigung des Jahressechstels.
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#3
Herzlichen Dank!
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