27.12.2022, 18:31
Der Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 wurde am 27.12.2022 in der FINDOK veröffentlicht.
Gegenüber dem Entwurf gibt es folgende (heftige) Abweichungen:
1. Umwandlung von Arbeitnehmergewinnbeteiligung in Teuerungsprämie nun doch ohne Falle möglich:
2. Untermonatiger dauerhafter Wegfall oder Beginn der Gewährung eines KFZ-Sachbezuges: nun ist offiziell die Aliquotierung möglich (Rz 175 LStR 2002):Nun erlauben die Lohnsteuerrichtlinien auch offiziell die KFZ-Sachbezugsaliquotierung, wenn man im Zuge eines bestehenden Dienstverhältnisses untermonatig einen KFZ-Sachbezug erhält bzw. untermonatig den KFZ-Sachbezug "verliert". Unstrittig war dies bis dato nur in Verbindung mit Ein- oder Austritten während des Kalendermonats.
3. Pflichtveranlagung, wenn Firma A Teuerungsprämie bezahlt und Firma B Arbeitnehmergewinnbeteiligung (oder umgekehrt) und beide steuerfreien Beträge überschreiten den Freibetrag von € 3.000,00.
4. Die Geringwertigkeitsgrenze steigt ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00.
Den Text zum Lohnsteuerrichtlinienwartungserlasse 2022 findet man hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...f7d2073849
bzw. als PDF hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok/resource...07.1.1.pdf
Die aktuellen Lohnsteuerrichtlinien 2002 mit Stand ab 19.12.2022 findet man hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...01a5d27434
oder als pdf
https://findok.bmf.gv.at/findok/resource...4.22.1.pdf
Eine ausführliche Darstellung und Analyse dazu gibt es in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe 1/2023.
Gegenüber dem Entwurf gibt es folgende (heftige) Abweichungen:
1. Umwandlung von Arbeitnehmergewinnbeteiligung in Teuerungsprämie nun doch ohne Falle möglich:
- Die Finanzverwaltung lässt nun offenbar doch die Umwandlung einer steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligung in eine abgabenfreie Teuerungsprämie ohne die noch im Frühherbst kommunizierte "Umwandlungsfalle" zu. Wurden in den Jahren davor zB. Bonuszahlungen oder Erfolgsprämien gewährt und kam es für das Jahr 2022 zu neuen Vereinbarungen, wonach an deren Stelle (zulässigerweise) eine neu vereinbarte (den neuen Regelungen entsprechende) Arbeitnehmergewinnbeteiligung gewährt wurde, so war man ursprünglich der Rechtsansicht, dass dieser Umwandlungsschritt zur völligen Abgabenpflicht der Teuerungsprämie führen könnte, weil es sich nämlich dann (also im Verhältnis zu den Vorjahren) nicht mehr um eine zusätzliche Zahlung handeln würde. Insoweit wurde auch der Text in der Rz 112l LStR 2002 adaptiert. Jene Sätze, die man noch im Entwurf zum LStR-Wartungserlass 2022 fand, nämlich "Die steuerfrei ausbezahlte Mitarbeitergewinnbeteiligung muss auch die Voraussetzungen für die Teuerungsprämie erfüllen, damit sie nachträglich umgewandelt werden kann. Bereits in der Vergangenheit gewährten Prämien mangelt es an der Voraussetzung der zusätzlichen Zahlung, die Umwandlung in eine steuerfreie Teuerungsprämie ist daher nicht möglich." sind nun weggefallen.
- Erfreulich für die Praxis, aber sehr ärgerlich ist der Zeitpunkt, weil nun wieder die Frage auftauchen wird "Aufrollung oder NICHT-Aufrollung". Gott-sei-Dank gibt es dieses Umwandlungstheater im Jahr 2023 nicht mehr.
2. Untermonatiger dauerhafter Wegfall oder Beginn der Gewährung eines KFZ-Sachbezuges: nun ist offiziell die Aliquotierung möglich (Rz 175 LStR 2002):Nun erlauben die Lohnsteuerrichtlinien auch offiziell die KFZ-Sachbezugsaliquotierung, wenn man im Zuge eines bestehenden Dienstverhältnisses untermonatig einen KFZ-Sachbezug erhält bzw. untermonatig den KFZ-Sachbezug "verliert". Unstrittig war dies bis dato nur in Verbindung mit Ein- oder Austritten während des Kalendermonats.
3. Pflichtveranlagung, wenn Firma A Teuerungsprämie bezahlt und Firma B Arbeitnehmergewinnbeteiligung (oder umgekehrt) und beide steuerfreien Beträge überschreiten den Freibetrag von € 3.000,00.
4. Die Geringwertigkeitsgrenze steigt ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00.
Den Text zum Lohnsteuerrichtlinienwartungserlasse 2022 findet man hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...f7d2073849
bzw. als PDF hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok/resource...07.1.1.pdf
Die aktuellen Lohnsteuerrichtlinien 2002 mit Stand ab 19.12.2022 findet man hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...01a5d27434
oder als pdf
https://findok.bmf.gv.at/findok/resource...4.22.1.pdf
Eine ausführliche Darstellung und Analyse dazu gibt es in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe 1/2023.