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Trainerin (Vortragende) an Volkshochschule - echte Dienstnehmerin?
#1
In einem ganz aktuellen Erkenntnis befasste sich das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ganz ausführlich mit dem Fall einer Vortragenden (Trainerin) im Erwachsenenbildungsbereich (hier: Volkshochschule in Vorarlberg).

Die zentralen Fragen dabei waren:

1. Sind Vorträge auch als Werkvertrag möglich?

2. Hält die Vertretungsklausel in den "Werkverträgen" bei gleichzeitig vereinbarter Verschwiegenheit?

3. Ist das Honorarrisiko für entfallende Kurse (mangels Erreichen der Mindestteilnehmerzahl) ausreichend, um eine persönliche Unabhängigkeit zu begründen?

4. Was bewirkt die Pflicht eines Trainers oder einer Trainerin die Anwesenheit der Teilnehmer/innen zu kontrollieren, in ein elektronisches Klassenbuch einzutragen, Vorkommnisse zu melden, Lehrstoffumschreibungen zu erfassen und bei bestimmten Sitzungen (Konferenzen, Besprechungen) anwesend zu sein, in puncto persönliche (Un)Abhängigkeit?

5. Fallen die eigens eingesetzten oder angeschafften (und steuerlich abgesetzten) Betriebsmittel (Schreibtisch in der Wohnung plus eigener Laptop) "ins Gewicht"?

6. Was bewirkt es, wenn der bzw. die Vortragende auch an anderen Erwachsenenbildungseinrichtungen tätig ist?
Sehr spannende Fragen. Die Antworten und das Ergebnis gibt es in WPA 14/2019.
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