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Unterster Strafrahmen bei LSD-BG: Arbeitnehmerzahl betrifft Betriebsgröße und nicht die Zahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer:innen
#1
VwGH vom 24.08.2022, Ra 2020/11/0046
§ 29 Abs. 1 LSD-BG
 
So entschied der VwGH:
  1. 29 Abs. 1 LSD-BG enthält seit 1. September 2021 für das Delikt der Unterentlohnung fünf verschiedene Strafrahmen.
  2. Diese sind gestaffelt nach der Höhe des den (allen) von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmern insgesamt vorenthaltenen Entgelts und stellen teilweise auf zusätzliche Voraussetzungen
  3. Der unterste Strafrahmen des 29 Abs. 1 zweiter Satz LSD-BG setzt voraus, dass die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als € 20.000,00 ist, dass ein Erst- und nicht ein Wiederholungsfall vorliegt, und dass es sich um einen „Arbeitgeber mit bis zu neun Arbeitnehmern“ handelt.
  4. Das Gesetz stellt mit der zuletzt genannten Voraussetzung nicht auf die Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer ab, sondern auf eine Unternehmensgröße, gemessen an der Anzahl der Arbeitnehmer.
  5. Die Strafe ist seit 1.9.2021 zudem nicht (mehr) je Arbeitnehmer zu verhängen.
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