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Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 11 UStG
#2
Also ich kenne eigentlich nur die Berichtigung für Anlagegüter - Beobachtungszeitraum 5 Jahre bei beweglichen Anlagegütern bzw. 20 Jahre bei Grundstücken/Gebäuden. Berichtigung also jedes Jahr um 1/5 bzw. 1/20 - diese sind als Erlös zu buchen und in der UVA in Kennziffer 063 auszuweisen.
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RE: Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 11 UStG - von Silvia K. - 24.01.2023, 21:05

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