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Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 11 UStG
#5
Hallo! Deine Ausführungen treffen nicht wirklich meine Fragestellung.In meinem Fall geht's nicht um nachträgliche Berichtigung von Ausgangsrechnungen (es gibt keine offene AR's zum 01.01.23), sondern lediglich um positive Vorsteuerkorrekturen nach § 12(11) UStG. z.B. bei den bis zum 01.01.23 ohne Vorsteuerabzug sofort als Aufwand gebuchten und vorhandenen geringwertigen WG. Für Anlagegüter lt. Anlagenverzeichnis gibt es diesen 5-Jahres Berichtigungszeitraum. Muß man jetzt bei den GWG's auch so vorgehen, oder den vollen Vorsteuerbetrag der vorhandenen GWG's auf einmal? Wie ist es mit der Bagatellgrenze (60€ )? Oder, wie ist es bspw. mit dem per 01.01.23 vorhandenen Umlaufvermögen (z.B. Warenvorrat) mit der positiven Vorsteuerkorrektur (Vorsteuerbetrag des nicht mehr leicht feststellbaren Wert des seinerzeitigen Einkaufs?). Bei der vorausbezahlten Miete ist m.E. klar - positive Vorsteuerkorrektur für den über den 01.01.23 hinaus bezahlten Betrag an Miete? Könntest Du bitte nochmals zu meiner Frage Stellung nehmen. Danke im voraus.
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RE: Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 11 UStG - von kladi - 26.01.2023, 12:22

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