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Gleitzeit - Zulagen
#1
Hallo, 

hätte folgende Frage, im Unternehmen wird beabsichtigt Gleitzeit einzuführen (Früh-Spät- und Nachtgleitzeit) betrifft KV metalltechnische Industrie Angestellte.
MA hat 3 Wochen Rhythmus Früh/Spät/Nachtgleitzeit. Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob Schicht bzw. Nachtzulage anfallen. 

Der KV regelt die Zulagen (§ 5a. Zulage für die zweite Schicht und § 6 Nachtarbeit) sind diese Punkte für die Gleitzeit anzuwenden? Wenn ja kann dann die Nachtzulage steuerbegünstigt abgerechnet werden? Der KV sagt: Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derartige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt wird. Kann man sagen, dass jede 3 Woche regelmäßig ist?

Vielen Dank
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#2
Aus dieser Frage halte ich mich raus. Ich hatte schon mehrfach "das Vergnügen", mich zu ähnlichen Fällen zu äußern und interessanterweise immer zum selben Kollektivvertrag) und weiß daher, dass man dies unbedingt im Zuge einer Beratung im Detail klären sollte, weil da nämlich sehr viel dahintersteckt und auch viel ausgelöst werden kann.

Vor allem wird man sich die konkret getroffene Gleitzeitvereinbarung ansehen müssen und diese dann mit dem konkret relevanten KV-Text abklopfen müssen.

Fraglich wird also sein, haben wir Schichtarbeit oder haben wir Gleitzeit. Beides zusammen landet irgendwann vor dem Arbeits- und Sozialgericht, weil man nicht beides zeitgleich haben kann. Und genau mit der hier gestellten Frage fängt praktisch alles an.

Aber völlig unverbindlich kann ich Ihnen gerne mitteilen, dass "jeder 3. Woche" sehr wohl eine Regelmäßigkeit innewohnt und dass auch Nachtzuschläge in derartigen Fällen steuerfrei belassen werden können. Aber dazu habe ich jetzt nicht den KV analysiert, sondern nur den von Ihnen hier wiedergegebenen Text interpretiert.

Aber - wie erwähnt - hier sollte man sich die Sache sehr genau ansehen, da ich vermute, dass auch in Ihrem Fall in Wahrheit Schichtarbeit vorliegt und ein selbstbestimmtes "Kommen und Gehen" im Mindestausmaß von 20 % der Normalarbeitszeit innerhalb des jeweils gültigen Gleitzeitrahmens wohl nicht möglich ist, weshalb die Gleitzeit eher ein Wunschdenken hier bleibt.
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