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Gleitende Arbeitszeit: kleine oder große Pendlerpauschale
#1
Gleitende Arbeitszeit: kleine oder große Pendlerpauschale


BFG vom 28.11.2022, RV/5100269/2022

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988


So entschied das Bundesfinanzgericht:

1. Gemäß § 1 Abs. 4 der Pendlerverordnung ist bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (beispielsweise gleitender Arbeitszeit), der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn und ein Arbeitsende zu Grunde zu legen, das den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entspricht.

2. Im hier zu entscheidenden Fall ergab die Berechnung durch den Pendlerrechner, dass bei einem Arbeitsbeginn bis 06:27 Uhr morgens oder einem Arbeitsende zwischen 18:08 Uhr und 18:24 Uhr die Benützung des Massenbeförderungsmittels aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel oder aufgrund der Tatsache, dass kein Massenbeförderungsmittel verkehrt, unzumutbar war und das große Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 20 km bis 40 km zustand.

3. Bei einem Arbeitsbeginn ab 06:28 Uhr am Morgen und einem Arbeitsende bis 18:07 Uhr und ab 18:25 Uhr ergab die Berechnung des Pendlerrechners, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar war und das Pendlerpauschale € 696,00 jährlich und € 58,00 pro Monat betrug.

4. Die weit überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten des Steuerpflichtigen lagen im Kalenderjahr 2020 ab 06:28 Uhr am Morgen und vor 18:08 Uhr bzw. nach 18:24 Uhr am Abend.

5. Somit war ihm aber die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar und stand das Pendlerpauschale lediglich iHv € 58,00 pro Monat zu.
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