06.02.2023, 20:54
Pendlerrechnerausdruck ist auch im Bereich der Steuerveranlagung Voraussetzung für die Zuerkennung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros
BFG vom 13.01.2023, RV/7103521/2021
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
§ 3 Pendlerverordnung
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (durch das Finanzamt oder durch das Bundesfinanzgericht) setzt zwingend die Vorlage eines Ausdrucks des Pendlerrechners voraus.
2. Die gegenteilige Ansicht (einer verpflichtenden Berücksichtigung etwa eines geschätzten Pendlerpauschales durch die Abgabenbehörde bzw das Bundesfinanzgericht ohne Vorlage eines Ausdrucks des Pendlerrechners durch den Abgabepflichtigen) ließe die in der Pendlerverordnung vorgesehene Verpflichtung zur (siebenjährigen) Aufbewahrung des Ausdrucks des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners ins Leere laufen.
3. Der Abgabepflichtiger hat im Pendlerrechner Angaben zu Wohnort, Arbeitsort, Beginn und Ende der Arbeitszeit und Anzahl der monatlichen Fahrten zu machen.
4. Die genannten Angaben bilden eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Höhe des geltend gemachten Pendlerpauschales.
5. Da Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners den Abgabenbehörden vorlegen und die Abgabenbehörden überprüfen müssen, ob das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners inhaltlich richtig ist, sind ein Pendlerpauschale nicht als Werbungskosten und ein Pendlereuro nicht als Absetzbetrag abziehbar, wenn Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners nicht vorlegen.
BFG vom 13.01.2023, RV/7103521/2021
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
§ 3 Pendlerverordnung
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (durch das Finanzamt oder durch das Bundesfinanzgericht) setzt zwingend die Vorlage eines Ausdrucks des Pendlerrechners voraus.
2. Die gegenteilige Ansicht (einer verpflichtenden Berücksichtigung etwa eines geschätzten Pendlerpauschales durch die Abgabenbehörde bzw das Bundesfinanzgericht ohne Vorlage eines Ausdrucks des Pendlerrechners durch den Abgabepflichtigen) ließe die in der Pendlerverordnung vorgesehene Verpflichtung zur (siebenjährigen) Aufbewahrung des Ausdrucks des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners ins Leere laufen.
3. Der Abgabepflichtiger hat im Pendlerrechner Angaben zu Wohnort, Arbeitsort, Beginn und Ende der Arbeitszeit und Anzahl der monatlichen Fahrten zu machen.
4. Die genannten Angaben bilden eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Höhe des geltend gemachten Pendlerpauschales.
5. Da Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners den Abgabenbehörden vorlegen und die Abgabenbehörden überprüfen müssen, ob das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners inhaltlich richtig ist, sind ein Pendlerpauschale nicht als Werbungskosten und ein Pendlereuro nicht als Absetzbetrag abziehbar, wenn Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners nicht vorlegen.