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Antrag auf Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz am letzten Tag der Einbringungsfrist nach "Amtsstundenende" elektronisch und daher zu spät eingebracht
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Antrag auf Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz am letzten Tag der Einbringungsfrist nach "Amtsstundenende" elektronisch und daher zu spät eingebracht

VwGH vom 4.1.2023, Ra 2022/09/0137
§ 13 Abs. 1 AVG
§ 33 EpiG


So entschied der VwGH:

1. Findet sich auf der Homepage einer Bezirksverwaltungsbehörde (hier: Urfahr Umgebung) die "Bekanntmachung" (im Sinne des § 13 Abs. 1AVG), dass zB an Montagen die "Amtsstunden" um 17 Uhr enden und fand sich dort zudem der Hinweis, dass Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit gehalten werden, diese jedoch nur während der Amtsstunden betreut und (daher) Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet würden, nicht entgegengenommen werden könnten und erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gälten, so wurde ein Antrag, der an diesem Tag um 18 Uhr 31 eingebracht wurde (wenn dies zugleich der letzte Tag der Frist war, verspätet eingebracht.

2. Die dreimonatige Frist des § 33 EpiG zur Einbringung von Rückvergütungsanträgen betreffend die Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz stellt zwar keine verfahrensrechtliche Frist, sondern eine materiell-rechtliche Frist dar, aber es handelt sich dennoch um ein "Anbringen" gemäß § 13 Abs. 1 AVG.

WIKU-Praxisanmerkung:

Vor ca. einem Jahr wurde der intensive Versuch gestartet, die Antragseinbringungsfrist gesetzlich von drei Monaten auf sechs Monate zu verlängern, was aber (leider) am Widerstand des kleinen Koalitionspartners scheiterte.

Wäre im hier zu beurteilenden Fall der Antrag noch abends bei einer Poststelle eingebracht worden, so wäre der Antrag rechtzeitig eingebracht worden.
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