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ÖGK schwenkt offenbar bei Bezugsumwandlungen um - SV/BV-Beitragsgrundlage sinkt auch ohne Reduktion von Folgeentgelten
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ÖGK schwenkt offenbar bei Bezugsumwandlungen um - SV/BV-Beitragsgrundlage sinkt auch ohne Reduktion von Folgeentgelten

Die ÖGK gibt bereits in Einzelanfragen die schriftliche Auskunft, wonach im Falle einer "Bezugsumwandlung" in Verbindung mit Jobbikes nicht mehr darauf bestanden wird, dass sich die Entgeltsherabsetzung auch auf Folgeentgelte (zB Sonderzahlungen) auswirken muss, damit auch die SV-/BV-Beitragsgrundlage entsprechend absinken darf. Es kann auch sein, dass man die Kommunikation in die Richtung lenkt, dass man eh nie darauf bestanden hatte und die Absenkung der Folgeentgelte eine "mögliche Auswirkung" darstellte. Letzteres erweist sich aber nicht wirklich als haltbar, war zumindest nicht Gegenstand unserer gemeinsamen Abstimmungsgespräche. Immerhin wollten wir ja von der ÖGK wissen, wann sie es der Finanzverwaltung "gleichtun" wird (wann = unter welchen Bedingungen), damit die Lohnverrechnung hier nicht "kurzarbeitsähnliche Zustände" erleidet. Ganz sicher nicht wurde dabei erörtert, was möglicherweise sonst noch an Auswirkungen arbeitsrechtlich zu befürchten wäre. Dazu reichte kurz vor Weihnachten einfach die Zeit die kostbare Zeit unserer Ansprechpartner nicht aus. Aber möglicherweise hat danach noch ein weiterer Diskussionsprozess eingesetzt, was ja in einer Demokratie nicht so schlecht ist, aber der Personalverrechnung wird dabei "rollübel".

Ein derartiges Schreiben wurde mir übrigens heute übermittelt.

Meines Wissens plant die ÖGK hier noch eine diesbezügliche offizielle Aussendung in den nächsten Tagen, wo dies auch entsprechend (rückwirkend per 1.1.2023) kommuniziert werden soll.

Ich bin auf die ersten Rückmeldungen gespannt, die da sinngemäß lauten:

Kann man trotzdem die SV-/BV-Beitragsgrundlage ungekürzt aufrecht erhalten und parallel dazu die LSt-Bemessungsgrundlage sowie die Grundlagen für DB, DZ und KommSt absenken?

Dass nämlich dadurch auch die Pensionsbemessung sinkt, ist klar und man erhält dann auch weniger an Betrieblicher Vorsorge (wenngleich der Verlust bei beidem durchaus überschaubar ist).

Wenn man das nicht will, so bleibt nur der "reine Nettoabzug"  als Alternative mit der Auswirkung, dass gar keine Bemessungsgrundlagen sinken.
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