Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Tagesgelder nach dem KV für das Güterbeförderungsgewerbe - Abwesenheit von mehr als 3 Stunden - Tagesgeld gebührt dann auch für die ersten drei Stunden
#1
OGH vom 24.01.2023, 9 ObA 119/22y

Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Güterbeförderungsgewerbe
Zulagenordnung Punkt C Abs. 1 KV für das Güterbeförderungsgewerbe

So entschied der OGH:

1. Der Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Güterbeförderungsgewerbe regelt in der Lohn- und Zulagenordnung, konkret in Punkt C Abs. 1, "Tages- und Nächtigungsgelder im Inland".

2. Dabei ist vorgesehen (analog zur abgabenrechtlichen Begünstigungsregelung), dass dann, wenn die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden beträgt, für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes (von € 26,40 je Kalendertag) gebührt. Weiters sieht die Regelung ausdrücklich vor, dass im Falle einer Fahrtätigkeit oder Abwesenheit von bis zu 3 Stunden Dauer kein Tagesgeld gebührt (auch analog zur steuerlichen Regelung).

3. Dauert eine "Dienstreise" nach diesen Bestimmungen mehr als 3 Stunden, so gebührt ein Tagesgeld auch für diese ersten drei Stunden, sodass im Falle einer Abwesenheit von zum Beispiel 8 Stunden an einem Kalendertag ein Tagesgeld im Ausmaß von 8/12 von € 26,40 (€ 17,60) gebührt und NICHT NUR für das Ausmaß, welches 3 Stunden übersteigt (= für 5 Stunden = 5/12 € 26,40 = € 11,00), wie dies der beklagte Arbeitgeber meinte.

4. Die Anordnung im ersten Halbsatz „für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes“ ist dabei schon nach ihrem Wortlaut auf jede Stunde der Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort zu beziehen, wenn die Voraussetzung einer Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort von mehr als drei Stunden erfüllt ist. Das entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, weil sich ein erhöhter Lebensaufwand, der mit dem Tagesgeld pauschal abgegolten werden soll, typischerweise aus der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Dienstort ergibt, das heißt aus der Zeitspanne ab dem Verlassen des Dienstortes ohne Rückkehr innerhalb von drei Stunden.

5. Fallen während der Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort Pausen an, so zählen diese Stunden - nach diesem Kollektivvertrag und steuerlich - jedenfalls für die "Diätenstundenzählung" (es erfolgt also keine Unterbrechung durch eine Pause, die auswärts eingelegt wird).
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste