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Kündigungsfrist endete nach KV-Fälligkeit für Urlaubszuschuss (aber vor Jahresende) – dennoch Aliquotierung erlaubt
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Kündigungsfrist endete nach KV-Fälligkeit für Urlaubszuschuss (aber vor Jahresende) – dennoch Aliquotierung erlaubt
 
OGH vom 25.01.2023, 8 ObA 88/22g
§ 26 Abs. 4 Kollektivvertrag SWÖ
 
So entschied der OGH:
1.    Wurde ein Pfleger, auf dessen Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für die Sozialwirtschaft Österreichs anzuwenden war, vom Arbeitgeber so gekündigt, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ende Juli eines Jahres eintrat (also ein Monat nach der Fälligkeit des kompletten Urlaubszuschusses), so durfte der Arbeitgeber den Urlaubszuschuss dennoch „vorausaliquotieren“ (also nur zu 7/12 zur Auszahlung bringen).

2.    Der Kollektivvertrag enthält nämlich in seinem § 26 Abs. 4 die Anordnung, wonach den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmer:innen und Lehrlingen der aliquote Teil des Urlaubszuschusses gebührt. Diese Formulierung wird vom OGH grundsätzlich als Vorausaliquotierungserlaubnis gewertet, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des (kompletten) Urlaubszuschusses schon die bevorstehende Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses feststeht (sich das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit schon im Beendigungsstadium befindet).

3.    Eine Rückverrechnung eines Urlaubszuschussüberanteils wäre nach diesem Kollektivvertrag nicht möglich gewesen, da er dies nur für den Fall der Selbstkündigung, der fristlosen Entlassung bzw. des unberechtigten vorzeitigen Austrittes zulässt (und eben nicht für die Dienstgeberkündigung oder für eine einvernehmliche Auflösung).

4.    Damit bestätigt auch der Senat Nr. 8 des OGH jene Entscheidung, welche der Senat Nr. 9 im Jahr 2022 in einem ähnlichen Fall gefällt hatte (OGH vom 28.09.2022, 9 ObA 65/22g = WPA 19/2022, Artikel Nr. 445/2022).
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