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Vorträge im Rahmen von Kursen stellen (normalerweise) keine Werkverträge dar
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Vorträge im Rahmen von Kursen stellen (normalerweise) keine Werkverträge dar

VwGH vom 4.10.2022, Ra 2022/08/0130

§ 4 Abs. 2 ASVG

So entschied der VwGH:

1. Hinsichtlich der Abgrenzung des Dienstvertrages (der Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 ASVG) vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass allen drei Vertragstypen die freiwillige Verpflichtung zur Arbeit, die Entgeltlichkeit sowie eine gewisse Dauer gemeinsam ist.

2. Zur Unterscheidung zwischen einem Dienstvertrag und einem Werkvertrag kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet. In diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor.

3. Wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, liegt ein Werkvertrag vor.

4. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an.

5. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis.
Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.

6. Für den Werkvertrag ist die Gewährleistungsverpflichtung essenziell, die am Maßstab des Erfolges der Tätigkeit gemessen werden kann (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN).

7. Verpflichtete sich jemand gegenüber seinem Vertragspartner zur laufenden Abhaltung von Kursen - somit zu Dienstleistungen -, und nicht zur Erbringung eines Werkes - somit zu individualisierten und konkretisierten Leistungen - kann nicht von einem Werkvertrag gesprochen werden, sondern liegt ein Dienstvertrag vor.
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