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Behindertenpass kann für die Zuerkennung zum Kreis der begünstigt Behinderten ausreichen
#1
OGH vom 25.01.2023, 8 ObA 76/22t
§ 8 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz
§ 14 Behinderteneinstellungsgesetz

So entschied der OGH:

1. Kommt es zur Ausstellung eines sogenannten „Behindertenpasses“ (14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz), so gehört der Arbeitnehmer dadurch auch automatisch für die ersten drei Monate – gerechnet ab der Rechtskraft des dazugehörigen Bescheides - dem Kreis der begünstigt Behinderten an, wenn der Behinderungsgrund mindestens 50 % beträgt.

2. Innerhalb dieser Frist (also binnen dieser drei Monate) muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Sozialministeriumsservice erklären, dass er weiterhin (also auch für die Zeit nach diesen drei Monaten) dem Kreis der begünstigt behinderten Personen angehören möchte, widrigenfalls sonst diese Zugehörigkeit erlischt.

3. Wurde einer Arbeitnehmerin vor der am 8.6.2020 erfolgten Begründung ihres Dienstverhältnisses ein derartiger Bescheid (ein Behindertenpass) ausgestellt (und zwar am 26.3.2020) und stellte sie nach der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, aber jedenfalls innerhalb von drei Monaten (konkret: am 15.6.2020) einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides nach § 14 Abs. 2 BEinstG, wodurch sie gegen dem Sozialministeriumsservice auch erklärte, weiterhin dem Kreis der begünstigt Behinderten angehören zu wollen, so gehörte sie schon vor der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ausspruch der Arbeitgeberkündigung zum Kreis der begünstigt Behinderten an.

4. Nachdem jedoch das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als 4 Jahre gedauert hatte (es dauerte nicht einmal ein Jahr), musste der Behindertenausschuss vor dem Ausspruch der Arbeitgeberkündigung keine Zustimmung erteilen, da kein besonderer Kündigungsschutz bestanden hatte.
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