15.03.2023, 17:07
Gesetzliche Abfertigung nach italienischem Recht für Grenzgänger – steuerbegünstigt nach § 67 Abs. 3 EStG 1988
BFG vom 27.09.2022, RV 3100842/2019
§ 67 Abs. 3 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. War ein in Österreich wohnhafter Arbeitnehmer im Rahmen der Grenzgängerregelung bei einem italienischen Unternehmen in der Zeit von 2010 bis 2016 beschäftigt und erhielt er aus Anlass einer Betriebsschließung im Zuge seines Austrittes eine Abfertigungszahlung nach dem italienischen Recht (nach Art. 2120 Abs. 1 des italienischen Codice civile), so war diese Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 steuerbegünstigt.
2. § 26 Abs. 7 lit. d EStG 1988 (Regelung, welche die BV-Beitragszahlung oder die gesetzlichen Übertrittsregelung „nicht steuerbar“ stellt) kommt hier nicht zur Anwendung.
BFG vom 27.09.2022, RV 3100842/2019
§ 67 Abs. 3 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. War ein in Österreich wohnhafter Arbeitnehmer im Rahmen der Grenzgängerregelung bei einem italienischen Unternehmen in der Zeit von 2010 bis 2016 beschäftigt und erhielt er aus Anlass einer Betriebsschließung im Zuge seines Austrittes eine Abfertigungszahlung nach dem italienischen Recht (nach Art. 2120 Abs. 1 des italienischen Codice civile), so war diese Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 steuerbegünstigt.
2. § 26 Abs. 7 lit. d EStG 1988 (Regelung, welche die BV-Beitragszahlung oder die gesetzlichen Übertrittsregelung „nicht steuerbar“ stellt) kommt hier nicht zur Anwendung.