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Grenzüberschreitende Telearbeit - Österreich - Slowakei - Rahmenvereinbarung mit Gültigkeit ab 1.6.2023
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Grenzüberschreitende Telearbeit - Österreich - Slowakei - Rahmenvereinbarung mit Gültigkeit ab 1.6.2023

Nach der Rahmenvereinbarung mit Deutschland und Tschechien wurde am 2.3.2023 mit der Slowakei eine weitere Rahmenvereinbarung bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit unterzeichnet. Die Vereinbarung wird mit 1.6.2023 in Kraft treten und entspricht in ihren Eckpunkten jener mit Deutschland.

Die Telearbeit muss für denselben DG üblicherweise regelmäßig wiederkehrend und in der Regel in der häuslichen Umgebung des DN unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt werden.

Die DN müssen in der Slowakei oder Österreich wohnhaft sein; die Geschäftsräume/Betriebsstätte des DG, wo die Tätigkeit ansonsten verrichtet wird, muss sich im jeweils anderen Mitgliedsstaat befinden.

Die Vereinbarung gilt für alle DN, die Staatsangehörige der EU, Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein (VO (EG) 883/2004) sind sowie für Staatsangehörige aus anderen als den vorgenannten Staaten mit rechtmäßigem Wohnsitz in Österreich oder in der Slowakei (VO (EG) Nr. 1231/2010).

Bei Telearbeit im Wohnortstaat von max. 40 % der gesamten Beschäftigung ändert sich die SV-Zuständigkeit nicht.

Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung muss beim Dachverband der Sozialversicherungen gestellt werden und kann für max. 2 Jahre beantragt werden; Verlängerungen sind auf Antrag möglich.

Pandemiegedingte Sonderlösungen gemäß den Festlegungen der Verwaltungskommission bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Dh die Verlängerung der pandemiebedingten Ausnahmeregelung als Übergangsfrist bis zum 30.6.2023 bleibt bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht.

Weitere Infos sowie das Antragsformular dazu gibt es hier:

https://www.sozialversicherung.at/cdscon...l=svportal
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