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Tankstellen-KV: Entfall und Rückzahlungspflicht bereits empfangener Sonderzahlungen bei einem unberechtigten vorzeitigen Arbeiteraustritt
#1
Tankstellen-KV: Entfall und Rückzahlungspflicht bereits empfangener Sonderzahlungen bei einem unberechtigten vorzeitigen Arbeiteraustritt
 
OGH vom 23.02.2023, 8 ObA 13/22b
§ 16 AngG
§ 20 Tankstellen-KV
 
So entschied der OGH:
1. Trat ein Arbeiter, auf dessen Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs ("Tankstellen-KV") anzuwenden war, Mitte November 2019 unberechtigt vorzeitig aus, so entfiel der Anspruch auf das kollektivvertragliche Weihnachtsgeld zur Gänze und musste zudem der bereits in den Sommermonaten gewährte Urlaubszuschuss auch zur Gänze zurückgezahlt werden (§ 20 Abs. 5 des KV = Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder durch verschuldete Entlassung endet).
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (zu den gleichartigen Regeln der KollV für das Güterbeförderungsgewerbe und für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe) ausgesprochen, dass es den Kollektivvertragsparteien freisteht, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen (8 ObA 99/21y = WPA 8/2022, Artikel Nr. 170/2022 ; 9 ObA 6/15w = WPA 16/2015, Artikel Nr. 385/2015).
3. Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn berechtigt entlassen wird, bedeutet dies (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16 AngG), dass dieser Anspruch bei einer solchen Beendigung gar nicht erworben wird und eine bereits erhaltene Sonderzahlung auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist.
4. Die in den letzten Jahren erfolgte (nur) schrittweise Annäherung der gesetzlichen Regelungen für Angestellte und Arbeiter zeigt, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern noch nicht generell aufgehoben hat.

5. Wenn in verschiedenen Materien eine Gleichstellung erfolgt ist, kann dies nicht ohne Weiteres auf alle Bereiche übertragen werden, in denen unterschiedliche Regelungen weiterhin existieren.
6. Nach wie vor besteht keine gesetzliche Regelung zu Sonderzahlungen für alle Arbeitnehmer.

7. Damit bleibt es den Kollektivvertragsparteien aber unbenommen, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.
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