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LLVwG Tirol: ALV-Dienstgeberanteile im Zuge des fortbezahlten Entgelts nach dem Epidemiegesetz rückerstattungstauglich
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LVwG Tirol: ALV-Dienstgeberanteile im Zuge des fortbezahlten Entgelts nach dem Epidemiegesetz rückerstattungstauglich
 
LVwG vom 10.03.2023
§ 32 Epidemiegesetz
 
1. Der Wortlaut des § 32 Abs 3 EpiG enthält keine Einschränkung dahin, dass etwa nur an die Versicherungsträger geleistete Beiträge ersatzfähig wären. Er begrenzt den Anspruch lediglich insoweit, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine „gesetzliche Sozialversicherung“ handeln muss (vgl VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189; VwGH 18.10.2022, Ra 2022/03/0055).
 
2. Die Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag sind aktuell im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) geregelt. Beide Gesetze beruhen auf der Kompetenzgrundlage des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG (konkret: Sozial- und Vertragsversicherungswesen). Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich – auch wenn sie ein gewisses „Sonderleben“ führen mag – um einen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht11 (2018) 15).
 
3. Die hier vom Arbeitgeber geleisteten und im konkreten Fall strittigen Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung basieren dabei auf § 2 Abs 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG).
 
4. Demnach wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben.
 
5. Die Arbeitgeberin hat diese Beitragsleistungen daher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht, die nicht vertraglich abdingbar ist. Es handelt sich daher jedenfalls um eine gesetzlich vorgesehene Leistung.
 
6. Wie oben angeführt hat der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2022/03/0055 ausgeführt, dass der Anspruch lediglich insoweit begrenzt ist, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine „gesetzliche Sozialversicherung“ handeln muss. Da der konkrete Dienstgeberbeitrag auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, die dem Bereich der Sozialversicherung zuzurechnen ist, ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Arbeitslosenversicherung unter § 32 Abs 3 EpiG miteinbezogen ist.
 
7. Die Begründung der Behörde, dass lediglich Beiträge zur Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung iSd § 51 ASVG vergütet werden könnten, erweist sich als nicht haltbar, da § 32 Abs 3 EpiG gerade nicht auf diesen enger gesteckten Bereich der „allgemeinen Sozialversicherung“ iSd ASVG abstellt, sondern weiter auf die „gesetzliche Sozialversicherung“.
 
8. Im Übrigen werden unter Umständen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gewährt (vgl etwa § 6 Abs 3 AlVG).
 
Praxisanmerkung:
Eines der wenigen unterinstanzlichen Erkenntnisse mit Weitblick. Die Begründungen aus dem Gesundheitsministerium und ihm folgend der Bezirksverwaltungsbehörden, warum die ALV-Beiträge nicht "keine Sozialversicherungsbeiträge" sein sollen, rufen ein Gefühl zwischen massiver Lächerlichkeit und einem Schmerz wegen gefühlter Inhaltslosigkeit der Aussagen hervor. Jetzt bleibt nur noch abzuwarten, was der VwGH (spät aber doch) dazu sagen wird. Das Problem ist halt immer, dass man wegen der paar "Kröten" nicht immer nach ganz oben geht. Aber solange das so bleibt, stellen die Behörden diese sinnentleerte Auslegung nicht ein. Vielleicht geht es sich ja für den einen oder anderen noch aus, dass sein Antrag gerecht behandelt wird.
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