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Arbeitsplatzpauschale bei OG-Gesellschaftern
#1
Hallo!

Ich betreue eine OG mit 2 Gesellschaftern, die im Baugewerbe tätig ist. Sie sind immer auf Baustellen unterwegs, die Bürotätigkeit wird von zuhause aus ausgeführt.
Sonstige Einkünfte bestehen keine.
Ich habe außer dem Gesetzestext noch keine erläuternden Erklärungen gefunden und wäre daher der Meinung, dass beide Gesellschafter jeweils 1.200€ APP als Sonderbetriebsausgaben ansetzen können.

Wie seht ihr das?

Liebe Grüße
Verena
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#2
Hallo Verena,

also grundsätzlich wäre zu klären ob die berufliche Tätigkeit HAUPTSÄCHLICH im Büro, bzw. in der Wohnung des Steuerpflichtigen verübt wird. Wenn die Tätigkeit aber Hauptsächlich auf Baustellen verübt wird und "NUR" Bürotätigkeiten(Nebentätigkeit) in der Wohnung erledit werden, so sehe ich persönlich das Arbeitsplatzpauschale gar nicht gegeben. (Anlehnung an die Absetzung des Arbeitszimmer im Wohnungsverband).
Wenn man über diesen Umstand in Deinem Fall aber mal hinwegsieht, dann steht der großen Pauschale mit 1.200,-- bei beiden Gesellschaftern nichts im Wege, das es ja keine Nebeneinkünfte über € 11.000,-- (11.693,--) gibt und auch kein eigenes Arbeitszimmer in der Wohnung, und auch kein Büro oder sonstiger Raum außerhalb der Wohnung, welcher der OG Gesellschafter nützen kann. Das AP kann auch bei der Basisipauschalerung UND der Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich angesetzt werden.
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#3
Wenn ich den Gesetzestext ansehe, gibt es aber keine diesbezügliche Anlehnung an das Arbeitszimmer und auch in den Beispielen von Axel Dillinger (selbständiger Vertreter: Kundenbesuche im Außendienst, sonst Innendienst in der Wohnung) sehe ich keine nötige Haupttätigkeit in der Wohnung.
Leider scheint es wie auch beim Gewinnfreibetrag eine Begrenzung des Maximalbetrages auf die OG zu geben, es ist nicht möglich in den Formularen bei jeden Gesellschafter den vollen Betrag einzugeben.
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#4
Hallo Verena,

darüber habe ich wieder nicht gelesen, also dass der Betrag bei OG Gesellchaftern begrenzt ist, vielmehr heisst es dass jeder Selbständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus Selbständiger Tätigkeit Anspruch auf 300,-- oder 1.200,-- hat. Viellcht ist die Frage jetzt ein wenig komich, aber wo hast Du den Betrag eingegeben? Bei der Aufteilung in der Feststellungserklärung oder im Formular der "normalen" Einkommensteuererklärung?  Wegen der Anlehnung an das Arbeitszimmer habe ich auch bei einer großen Steuerkanzlei nachgefragt, die haben das so interpretiert, aber leider gibt es oft verschiedene Meinungen zu einem Thema. LG Petra
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#5
Ich habe die Eingabe bei der Aufteilung in der Feststellungserklärung gemacht und erstmal 1.200 pro Gesellschafter erfasst. Dabei schreit er sofort, dass die Gesamtsumme aller Gesellschafter die 1.200 nicht übersteigen darf.
Bezüglich der Anlehnung ans Arbeitszimmer halte ich mich fürs Erste an den Gesetzestext, weitere Erläuterungen wird es vermutlich erst nach den ersten Urteilen geben.
Eigentlich wäre es auch wahnsinnig interessant die Begrenzung auf die OG mal anzudiskutieren, ich fürchte aber dass mir dazu die Kapazitäten fehlen.
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#6
Hallo!

Ja das wäre mal ein Thema, ich lese in den Gesetzestexten nirgends etwas über eine Begrenzung der APP. Denn wenn man ein wenig logisch darüber nachdenkt, leben die OG oder KG Gesellschafter ja nicht zwangsläufig in einem gemeinsamen Haushalt, somit hat jeder Anpruch auf die APP, je nach anderen Nebeneinkünften. Schliesslich ist die APP ja ein "Ersatz" für alle Selbständigen, welche kein Arbeitszimmer abschreiben können. Dies sollte man mit der Finanz mal diskutieren. Wenn bei mir der Fall eintritt, dann ziehe ich das Thema durch und werde es Dich wissen lassen, bis dahin, Alles Gute!

Hallo Verena,

was mir noch eingefallen ist: Die APP von z.B. 1.200,-- steht nur dann zu wenn die Selbständigkeit(Gesellschaft) auch das ganze Jahr 2022, also 12 Monate aufrecht war. Wurde die OG erst z.B. März 2022 gegründet, dann sind nur € 1.000,-- anzusetzen, aber das wird wahrscheinlich nicht der Grund sein.lg
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#7
Hallo Pela,

das wäre super, vielen Dank!
Nein an der Zeit liegt es nicht, die Gesellschaft war das ganze Jahr über tätig.

LG Verena
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