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Regelmäßiges Entgelt nach dem Epidemiegesetz
#1
Regelmäßiges Entgelt nach dem Epidemiegesetz

Landesverwaltungsgericht Burgenland vom 08.03.2023, E 280/07/2022.099/003
§ 32 Epidemiegesetz

1. Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese iSd Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre.

2. Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im Vorhinein feststeht, in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel - in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne - danach zu prüfen, ob in den letzten dreizehn Wochen (das entspricht in etwa 3 Monaten) ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann.

3. Ist dies der Fall, so ist bei Entgeltschwankungen - vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie Kollektivverträge) - ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip").

4. Erfolgt eine Entlohnung des Arbeitnehmers - wie im vorliegenden Fall aufgrund der Bestimmungen des maßgeblichen Kollektivvertrages (Baugewerbe und Bauindustrie) - nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und nicht in monatlich gleichbleibender Höhe, so ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges - unter Heranziehung des Ausfallsprinzips iSd § 3 EFZG - auf Basis des dem Arbeitnehmer gebührenden Stundenlohns und der aufgrund der Absonderung tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden zu berechnen.

5. Für eine „kalendermäßig taggenaue Berechnung“ unter Heranziehung eines fiktiven Monatsentgeltes (so die Berechnung des Vergütungsanspruches durch die belangte Behörde) besteht hingegen schlichtweg kein Raum, wenn ohnehin die Anzahl der Ausfallsstunden feststeht und hierdurch eine exakte Berechnung des Ausfallentgeltes möglich ist.

6. Dass bei Berechnung des variablen regelmäßigen Entgeltes die Positionen „Nacht-Feiertags-Zuschlag 50% §68/1 (ARB)“, „Fahrstd./Lenkstd. (ARB)“ und „Stamm.Zulage (ARB)“ aufgrund ihres regelmäßigen Charakters einzubeziehen sind, ist nicht strittig.
Da es sich bei der Position „Nacht-/Sonntagszuschlag 100% (ARB)“ dem Grunde nach auch um einen Zuschlag aufgrund von geleisteter Nachtarbeit handelt, Nachtzuschläge (siehe „Nacht-Feiertags-Zuschlag“) aber hier als regelmäßiges Entgelt anzusehen sind, war entgegen der Ansicht der BH auch diese Position in die Berechnung der regelmäßigen Zulagen und Zuschläge miteinzubeziehen.

7. Hingegen handelt es sich bei Taggeldern (auch wenn diese der Lohnsteuerpflicht unterliegen) im Regelfall um reine Aufwandersatzleistungen des Arbeitgebers (siehe hierzu den zierten § 2 Abs.  1 des Generalkollektivvertrages für ArbeiterInnen und Angestellte über den Begriff des Entgelts gemäß § 3 EFZG), welche nicht unter den Entgeltbegriff des § 3 EFZG zu subsumieren sind (dass die Bf bei Errechnung des „Quarantäneschnitts“ Taggelder berücksichtigt hätte, ist dem Beschwerdevorbringen im Übrigen auch gar nicht zu entnehmen).

8. Die Annahme, dass die in § 32 Abs. 3 vierter Satz EpiG angeordnete Ersatzpflicht nur die Dienstgeberbeiträge zur allgemeinen Sozialversicherung umfasst und (somit) nicht auch die Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung, findet im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung und würde auch dem offensichtlichen Zweck dieser Regelung, nämlich dass dem Arbeitgeber kein finanzieller Nachteil durch die in § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG angeordnete Verpflichtung zur Weiterzahlung des regelmäßigen Entgeltes trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung entstehen soll, widersprechen.
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