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GSVG-Versicherung sticht nur dann die ASVG-Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer, wenn die Tätigkeit vom Gewerbeschein oder der Berufsberechtigung erfasst ist
#1
VwGH vom 8.3.2023, Ra 2022/08/0012
§ 4 Abs. 4 ASVG

So entschied der VwGH:

1. Ist jemand im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses auf Basis eines Gewerbescheines für einen Dienstgeber tätig, so muss unterschieden werden, ob diese Tätigkeit auch tatsächlich vom Gewerbeschein umfasst ist oder nicht.

2. Ist sie davon erfasst, dann wird keine ASVG-Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer (§ 4 Abs. 4 ASVG) ausgelöst.

3. Ist sie nicht davon erfasst, dann liegt möglicherweise eine Mehrfachversicherung vor (neben der GSVG-Versicherung aufgrund des Gewerbescheines gibt es dann zusätzlich die ASVG-Versicherung als freier Dienstnehmer).
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