Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Gefahrenzulage Zahnarzt
#1
Liebe Forumsteilnehmer!

Hat eine freigestellte Zahnarztassisentin weiterhin Anspruch auf die Gefahrenzulage gem. KV?
Wenn ja, ist diese für den Zeitraum der Freistellung pflichtig abzurechnen, oder?

Aus dem KV:
§ 21
Gefahrenzulage
1. Angestellte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Sputum, kariösen und putriden Massen, Amalgam, all dies auch innerhalb des Spraynebels (Tröpfcheninfektion) oder Zahnersatz aus dem Mund des Patienten in Berührung kommen, erhalten ab 1.6. 2022 eine monatliche Zulage in Höhe von € 131,-.
2. Diese Zulage wird zu den kollektivvertraglichen Gehaltssätzen gem. § 18 a), b) oder c) gewährt.
3. Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Anteil dieser Zulage entsprechend der geleisteten Arbeitszeit.
4. Gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 sind die Zulagen steuerfrei zu behandeln.

Danke!
Zitieren
#2
Diese Frage ist leider im aktuellen Stadium der Sachverhaltsschilderung nicht gut beantwortbar.

Sie schreiben "freigestellt". Aber um welche konkrete Freistellung es sich handelt, ist für mich nicht erkennbar, ist aber wesentlich für die Beantwortung der Frage.

Zusätzlich wird man eventuell nicht umhin kommen, den jeweiligen Kollektivvertrag noch im Detail zu konsultieren, da sich mögliche Antworten auch manchmal aus der KV-Umgebung ergeben könnten (das nennt man dann KV-Interpretation).

Aus diesem Grund rege ich auch immer an, dass man Fragen, die einen KV betreffen, auch den KV dazuverlinkt.
Zitieren
#3
Sehr geehrter Herr Kurzböck!

Danke für Ihre Rückmeldung!

Die Dienstnehmerin wurde per 30.6.2023 vom Dienstgeber gekündigt und ab 11.4.2023 vom Dienst freigestellt, sie übt also die Tätigkeit nicht mehr aus.

Link zum Kollektivvertrag:
www.zahnaerztekammer.at/assistenz/kollektivvertrag
www.zahnaerztekammer.at/fileadmin/content/shared/infocenter/amtliche_mitteilungen/ZASSG_VO_KV/kv_2022.pdf

Danke!
Zitieren
#4
In diesem Falle ist es so, dass gemäß § 1155 ABGB der Arbeitgeber verpflichtet ist, das ungeschmälerte Entgelt weiter zu leisten. Allerdings ist die Zulage dann steuerpflichtig (falls man sie davor steuerfrei beließ).
Zitieren
#5
Danke Herr Kurzböck, ich wünsche Ihnen einen schönen Nachmittag/Abend!
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste