15.05.2023, 12:13
Mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 gelten für die Kurzarbeit wieder jene Regelungen, die vor der Corona-Kurzarbeit relevant waren.
Davon gibt es allerdings eine Ausnahme: die ursprüngliche Regelung sah in § 37b Abs. 3 AMSG vor, dass die Mehraufwendungen des Dienstgebers als Folge der besonderen Beitragsgrundlage für die Zeit ab dem 5. Monat der Kurzarbeit die Kurzarbeitsbeihilfe erhöhten. Für die Zeit ab dem 1.10.2023 wird dies bereits ab dem 4. Monat der Fall sein.
Abzuwarten bleibt, wie die Sozialpartnervereinbarung und die AMS-Bundesrichtlinie dazu aussehen werden.
https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk...023/pk0519
Davon gibt es allerdings eine Ausnahme: die ursprüngliche Regelung sah in § 37b Abs. 3 AMSG vor, dass die Mehraufwendungen des Dienstgebers als Folge der besonderen Beitragsgrundlage für die Zeit ab dem 5. Monat der Kurzarbeit die Kurzarbeitsbeihilfe erhöhten. Für die Zeit ab dem 1.10.2023 wird dies bereits ab dem 4. Monat der Fall sein.
Abzuwarten bleibt, wie die Sozialpartnervereinbarung und die AMS-Bundesrichtlinie dazu aussehen werden.
https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk...023/pk0519