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Ungültige Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung nach dem Start der vom Arbeitgeber finanzierten Aus-bildung
#1
Ungültige Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung nach dem Start der vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung

OGH vom 21.04.2023, 8 ObA 22/23b

§ 2d AVRAG

So entschied der OGH:

1. Traf ein Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmerin nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und auch nach dem Start des vom Arbeitgeber finanzierten berufs-begleitenden Lehrganges, den sie besucht hatte, eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung, so konnte diese keine Gültigkeit entfalten.

2. Der Zweck des § 2d AVRAG liegt darin, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde.

3. Die herrschende einhellige Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass dem Gesetzeszweck entsprechend nur eine vor der Ausbildung abgeschlossene Vereinbarung dem Arbeitnehmer eine selbstbestimmte Entscheidung sichert, sich auf eine Ausbildung einzulassen, die unter bestimmten Umständen zu einem Ausbildungskostenrückersatz führen kann.

4. Im hier zu beurteilenden Fall musste somit kein Ausbildungskostenrückersatz geleistet werden.
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