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Komplizierte Arithmetik beim Familienbonus PLUS
#1
Komplizierte Arithmetik beim Familienbonus PLUS

VwGH vom 26.04.2023

§ 33 Abs. 3a EStG 1988

So entschied der VwGH:


1. Bezog die Pflegemutter für ein Pflegekind die Familienbeihilfe, so konnte der "Pflegevater" für Kalendermonate, für welche dem leiblichen Vater der Unterhaltsabsetzbetrag in Bezug auf dieses Kind zustand (weil er den gesetzlichen Unterhalt leistete), keinen Familienbonus PLUS geltend machen.

2. Der Familienbonus PLUS wäre in diesem Fall je zur Hälfte der Pflegemutter (die ihn aber nicht geltend machte) zugestanden und zur Hälfte dem leiblichen Vater des Kindes (für jene Kalendermonate, für die er den Unterhaltsabsetzbetrag bekam, weil er den gesetzlichen Unterhalt leistete). So stand er jedoch zu 100 % dem leiblichen Vater zu.

Anmerkung:

Hätte die Pflegemutter zugunsten des Pflegevaters auf die Auszahlung der Familienbeihilfe verzichtet, dann hätte auch der Pflegevater vom Familienbonus PLUS die Hälfte bekommen oder sogar 100 %, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag dem leiblichen Vater nicht zugestanden wäre.
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