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Wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer und PKW-Sachbezug
#1
BFG vom 16.05.2023, RV/5100714/2022

§ 22 Z 2 EStG 1988

§ 41 Abs. 5 FLAG

§ 4 Sachbezugswerte-VO

VO zur Bewertung von Sachbezügen betreffend Fahrzeuge bei wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern


So entschied das BFG:

1. Gibt es keine Nachweise betreffend die Privatnutzung eines (nicht emissionsfreien) Firmen-KFZ durch einen wesentlich beteiligten geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter (zB in Form eines Fahrtenbuches), so sind für Zwecke des DB, des DZ sowie der KommSt dieselben Sachbezugsbewertungsgrundsätze zur Anwendung zu bringen wie bei steuerlichen Dienstnehmern.

2. Damit dann in weiterer Folge der "halbe Sachbezug" zum Ansatz gelangen kann, bedarf es aber genauso eines Nachweises betreffend des Ausmaßes der Privatnutzung, weshalb – weil eben kein Nachweis erbracht werden konnte -  hier dann letzten Endes der volle KFZ-Sachbezug zum Tragen kommt.

3. Werden durch den wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Kostenbeiträge geleistet, sei es auch erst am Jahresende durch die Belastung seines Verrechnungskontos, so reduziert dies den Vorteil entsprechend.

4. War dieser Geschäftsführer laut Vereinbarung dazu verpflichtet, der GmbH die aus der Privatnutzung des KFZ resultierenden Kosten zu ersetzen, gab es aber keinerlei Nachweise betreffend die Privatnutzung (also zB kein fortlaufend geführtes, lückenloses Fahrtenbuch), so fand faktisch dieser Kostenersatz nur in Form des eben genannten - sachbezugsmindernden - Kostenbeitrages statt.
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